Befristung: Muss der Vermieter an das Ende des Mietvertrags erinnern?

Der befristete Mietvertrag läuft aus. Wie der Mieter darüber zu informieren ist, weiß die Rechtsexpertin der Arbeiterkammer.
Mietvertrag und Wohnungsschlüssel

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

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Der nächste Termin ist übrigens am 20. April 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um das Ende eines Mietvertrags geht.

FRAGE: Ich bin privater Vermieter. Der Mietvertrag mit dem aktuellen Mieter endet mit Ende Juni. Da er die Miete nie pünktlich bezahlt, bin ich an einer Verlängerung nicht interessiert. Muss ich den Mieter an das Ende erinnern? Wann ist der richtige Zeitpunkt? Ich möchte ihm kein Recht auf Aufschub der Beendigung bieten, wenn die Info zu knapp kommt.

Dagmar Koller, AK Wien

Dagmar Koller ist Expertin für Wohnrechtsfragen in der Arbeiterkammer.

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Dagmar Koller, Expertin der Arbeiterkammer Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Wenn ein Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird, handelt es sich um einen befristeten Mietvertrag. Ein solcher endet automatisch mit Ablauf der vereinbarten Vertragszeit. Achten Sie darauf, dass eine Befristung nur dann wirksam ist, wenn sie im Mietvertrag schriftlich vereinbart wurde. 
Eine explizite Kündigung des Mietverhältnisses oder eine Erinnerung des Mieters ist rechtlich nicht notwendig. Sie sind als Vermieter nach Ablauf der Vertragsdauer auch nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses verpflichtet und Sie können die Rückgabe der Wohnung verlangen.
Optimal ist es, wenn Sie Ihrem Mieter einige Wochen vor Vertragsende schriftlich und nachweislich (per Einschreiben mit Rückschein) mitteilen, dass der Mietvertrag mit 30. Juni endet, dass Sie keine Verlängerung wünschen und die Räumung und Rückstellung der Wohnung bis spätestens 30. Juni erwarten. 
Wenn Sie den Mieter nicht zur Rückstellung auffordern und derselbe trotz Ablauf des Vertrags die Wohnung nicht verlässt, müssen Sie binnen 14 Tagen nach Ende der Befristung eine Räumungsklage wegen titelloser Benützung einbringen, da es ansonsten unter Umständen zu einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrages kommen kann. 

Im Fall eines zulässig befristeten Mietvertrages steht dem Mieter gegen den nach Ablauf der Vertragszeit erwirkten Räumungstitel auch kein Räumungsaufschub nach § 35 MRG zu, da er von Anfang an wusste, wann der Vertrag endet. Freiwillig können Sie einen Räumungsaufschub mit dem Mieter vereinbaren, um eine gerichtliche Auseinandersetzung im besten Fall zu vermeiden.
Wollen Sie als Vermieter sicher sein, dass der Mieter mit Ende der Befristung auszieht, dann können Sie in den letzten sechs Monaten vor Ende der Befristung einen sogenannten „Übergabsauftrag“ bei Gericht erwirken. So können Sie bereits unmittelbar nach dem Ende des Mietvertrages die gerichtliche Räumung der Wohnung erreichen.

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