Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 11. November 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um versprochene Besucherparkplätze geht.
Ich bin Eigentümerin in einer Wohnanlage mit 12 Wohnungen. Dazu gibt es 12 Garagenplätze. Zusätzlich wurden uns vier Besucherparkplätze versprochen, was auch in der Baubewilligung so vorgesehen ist. Allerdings wurden die Stellplätze vom Bauträger verkauft. Haben wir einen Anspruch auf die Besucherparkplätze?
Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sigrid Räth Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Ob Sie Anspruch auf Besucherparkplätze haben, ergibt sich aus Ihrem Kaufvertrag, den Sie mit dem Bauträger abgeschlossen haben. In den meisten Fällen ist es so, dass sich der Bauträger die Verfügung über die noch freien Objekte vorbehält, sodass er im Zuge des Abverkaufs entscheidet, was als allgemeine Teile der Liegenschaft vorhanden bleiben und welche Objekte verkauft werden. Derartige Vorbehalte könnten unter Umständen rechtsunwirksam sein, wenn sie dem Wohnungseigentumsgesetz widersprechen.
Wenn der Bauträger die Besucherparkplätze zugesichert hat und diese jetzt nicht zur Verfügung stehen, haben Sie einen Anspruch gegen den Bauträger auf Schaffung der Besucherparkplätze.
Zu beachten ist aber die Gewährleistungsfrist von drei Jahren ab Übergabe. Sollte erst zu einem späteren Zeitpunkt klar geworden sein, dass die Besucherparkplätze nicht zur Verfügung stehen, oder zwischenzeitig andere Stellplätze zur Verfügung gestanden haben, könnte ein Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.
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