Mieter oder Vermieter: Wer muss die defekte Therme reparieren lassen?
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 1. Dezember 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine kaputte Therme geht.
FRAGE: Ich bin Mieterin und meine Therme ist kaputt. In der Wohnung ist es kalt und es gibt kein Warmwasser. Der Vermieter reagiert nicht auf meine Anfrage. Wie kann ich ihn zur Reparatur zwingen?
Dagmar Koller, Wohnrechtsexpertin der Arbeiterkammer
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Dagmar Koller, Wohnrechtsexpertin der Arbeiterkammer, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Richtig ist, dass seit 2015 der Vermieter die mitvermietete Heiztherme auf eigene Kosten reparieren oder austauschen muss, wenn diese nicht mehr funktioniert. Nur für Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Ferien- und Dienstwohnungen kann vertraglich etwas anderes vereinbart sein.
Wenn der Vermieter die schadhafte Therme nicht reparieren lässt und Ihr Mietverhältnis dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt oder es sich um eine Genossenschaftswohnung handelt, können Sie in größeren Städten einen Antrag bei einer Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten, ansonsten beim örtlich zuständigen Bezirksgericht, einbringen. Schlichtungsstelle oder Gericht fordern den Vermieter dann auf, die nötigen Erhaltungsarbeiten zu veranlassen. Wenn Ihr Mietvertrag dem Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes unterliegt, müssen Sie die Erhaltungsarbeiten bei Gericht einklagen.
Eine andere Möglichkeit ist, die Reparatur selbst durchführen zu lassen und anschließend die aufgewendeten Kosten einzuklagen, falls die Vermieterseite trotz schriftlicher Aufforderung die Reparatur nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchführt.
Außerdem ist mit dem Kaputtwerden der Therme ein sofortiger Mietzinsminderungsgrund gegeben. Mieter sollten, sobald die Beeinträchtigung auftritt, den Schaden umgehend schriftlich dem Vermieter anzeigen und diesen zur Reparatur bzw. zur Beseitigung der Beeinträchtigung auffordern. Am besten auch gleich darauf verweisen, dass ab Beginn der Beeinträchtigung per Gesetz eine Mietzinsminderung zusteht. Zusätzlich sollte man erklären, dass die bereits zu viel bezahlte Miete zurückgefordert wird und weitere Mietzahlungen nur unter Vorbehalt erfolgen.
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