Lift soll durchs WC gehen. Kann ich den Einbau blockieren?

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Der neue Lift soll durch die Wohnung einer Mieterin gehen. Was sie dulden muss, weiß die Rechtsanwältin.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 17. November 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen Lifteinbau im Altbau geht.

FRAGE: Ich bin seit 1984 Mieterin in einem Altbau. Jetzt will der Hausherr das Dachgeschoß ausbauen und einen Lift einbauen. Dafür müsste ich die Hälfte meines WC hergeben. Wenn ich nicht einverstanden bin, droht eine Kündigung. Ich bin zudem zu 60 Prozent sehbehindert.  Kann ich diese Maßnahme blockieren?

Sandra Cejpek hält einen Telefonhörer.

Rechtsanwältin Sandra Cejpek

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sandra Cejpek Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Das Mietverhältnis unterliegt offensichtlich dem Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG). In einem solchen Fall hat ein Mieter nur solche Eingriffe in seine Mietrechte zu dulden, die dringende Erhaltungsmaßnahmen des Hauses darstellen. Dies ist im gegenständlichen Fall, auch ohne Sehbehinderung, nicht zu bejahen. 
Der Einbau des Lifts stellt auch keine Verbesserung für die konkrete Mieterin dar, sondern soll die bessere Verwertbarkeit der geplanten Dachgeschoßwohnungen unterstützen. 
Selbst wenn der Lift für die Mieterin subjektiv Vorteile brächte, kann sie nicht zur Duldung verpflichtet werden. Mieter und Vermieter können sich auf eine zivilrechtliche Vereinbarung einigen, die nicht zum Schaden des Mieters ist. Etwa eine Ablöse, ein Aussetzen der Mietzahlung oder ähnliches.

Jedenfalls besteht für die Dauer der Baumaßnahmen ein Anspruch auf Mietzinsminderung durch den entstehenden Lärm, Staub, Erhöhung des Gefahrenpotenzials durch fremde Personen im Objekt und generell für die Beeinträchtigung der zugesicherten Nutzung der Wohnung. 
Zusätzlich ist zu sagen: Das Mietrecht kennt, anders als das Arbeitsrecht, keinen besonderen Kündigungsschutz im Falle einer körperlichen Beeinträchtigung.

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