Darf ich als Mieter die Thujenhecke gegen einen Zaun tauschen?
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
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Der nächste Termin ist übrigens am 26. Jänner 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Entfernung einer Thujenhecke geht.
FRAGE: Ich bin Mieter einer Wohnung mit einem kleinen Garten. Ich möchte die Thujenhecke durch einen Zaun ersetzen. Darf ich das ohne Einverständnis umsetzen? Wer übernimmt die Kosten? Die Thujehecke war bereits bei Anmietung vorhanden.
Rechtsanwalt Peter Hauswirth
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Peter Hauswirth Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Wenn Sie als Mieter einer Mietwohnung überlegen, eine bestehende Thujenhecke im Garten durch einen Zaun zu ersetzen, ist dabei Folgendes zu beachten: Grundsätzlich dürfen Sie nicht ohne Weiteres solche Veränderungen an der Mietwohnung oder am zugehörigen Garten vornehmen.
Das Mietrecht unterscheidet dabei zwischen wesentlichen und unwesentlichen Änderungen. Unwesentliche Änderungen sind kleine Eingriffe, die leicht wieder rückgängig gemacht werden können und weder den Wert noch den Bestand der Wohnung oder des Gartens negativ beeinflussen. Für solche Maßnahmen ist in der Regel keine Zustimmung des Vermieters notwendig. Dazu zählen etwa das Anbringen von Blumenkästen oder das Aufstellen von mobilen Gartenmöbeln.
Die Entfernung einer bestehenden Hecke und das Errichten eines festen Zauns werden jedoch meist als wesentliche Veränderung angesehen. Das liegt daran, dass solche Maßnahmen dauerhaft sind und nicht einfach wieder in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden können. Außerdem kann dadurch das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage und damit auch das Interesse des Vermieters betroffen sein. In solchen Fällen ist die Zustimmung der Hausverwaltung beziehungsweise des Vermieters erforderlich.
Ohne diese Zustimmung riskieren Sie, dass Sie den ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherstellen müssen. Wer die Kosten für die Entfernung der Hecke und die Errichtung des Zauns trägt, hängt ebenfalls von der Zustimmung des Vermieters ab. Im Normalfall muss der Mieter für die Kosten aufkommen. Daher empfiehlt es sich, vorab die geplanten Veränderungen abzuklären.
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