Wertsicherung: Ist die Mieterhöhung ab Jänner zulässig?

Der Vermieter hat im Dezember eine Mieterhöhung ab Jänner angekündigt. Ob das zulässig ist, weiß die Expertin der Mietervereinigung.
Banknoten, Münzen und Würfel mit der Aufschrift MIETE

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 9. März 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine Mieterhöhung geht.

FRAGE: Ich habe im Dezember ein Wertsicherungsschreiben von meinem Vermieter bekommen. Er will, dass ich ab Jänner mehr Miete bezahle. Ist das zulässig? 

Elke Hanel-Torsch hält einen Telefonhörer in der Hand.

 Elke Hanel-Torsch ist Expertin der Mietervereinigung.

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Elke Hanel-Torsch, Expertin der Mietervereinigung, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Der Nationalrat hat im Dezember 2025 das Mieten-Wertsicherungsgesetz beschlossen. Dieses ist am 1. 1. 2026 in Kraft getreten und regelt, dass die Mieten nur mehr ein Mal jährlich, frühestens im April angehoben werden dürfen. Beschlossen wurde auch, dass die Mieten im Vollanwendungsbereich des MRG um maximal ein Prozent steigen dürfen. Im Teilanwendungsbereich wurde ein Deckel von drei Prozent  plus – sofern die Inflation höher war – die Hälfte des darüberliegenden Teils eingezogen. Eine davor erfolgte Anhebung des Hauptmietzinses ist in der Regel rechtswidrig. 
Ausgenommen von der neuen gesetzlichen Regelung sind Genossenschaftswohnungen, Ein-und Zweifamilienhäuser und geförderte Wohnungen während der Förderdauer.

Sie sollten Kontakt zu ihrem Vermieter aufnehmen und ihn auf die Rechtswidrigkeit der erfolgten Anhebung hinweisen. Wenn sich außergerichtlich keine Einigung erzielen lässt, können sie den Rechtsweg beschreiten.

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