Baumpflanzung ohne Zustimmung: Wer zahlt jetzt die Pflege?

Im Gemeinschaftsgarten wurde von der Hausverwaltung eine Platane gepflanzt. Ob die Eigentümer zustimmen hätten müssen und wer jetzt die Pflegekosten übernimmt, weiß die Expertin.
Platane im Garten

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Der nächste Termin ist übrigens am 23. Februar 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Pflanzung einer Platane geht.

FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümerin. Von der Hausverwaltung  wurden neben dem Kinderspielplatz zwei Platanen gepflanzt. Müssten die Eigentümer nicht eigentlich davor gefragt werden bzw. zustimmen? Und: Wer muss die Pflege wie Baumschnitt und Bewässerung bezahlen?

Elke Hanel-Torsch hält einen Telefonhörer in der Hand.

 Elke Hanel-Torsch ist Expertin der Mietervereinigung.

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Elke Hanel-Torsch, Expertin der Mietervereinigung, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Laut Ihren Schilderungen handelt es sich bei der Fläche, auf der die Bäume gepflanzt wurden, um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft. Das Pflanzen neuer Bäume gehört nicht zur ordentlichen Verwaltung gemäß § 28 WEG, sondern stellt eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar. Es liegt nämlich keine notwendige Erhaltungsarbeit vor, sondern es geht um eine Veränderung allgemeiner Teile der Liegenschaft. 
Die Baumpflanzungen hätten also nur nach zuvor erfolgter Beschlussfassung durchgeführt werden dürfen. Dafür wäre eine mehrheitliche Zustimmung der Wohnungseigentümer, berechnet nach den Anteilen, erforderlich gewesen. Eine Beschlussfassung kann in einer Eigentümerversammlung oder durch einen Umlaufbeschluss erfolgen.

Wurde eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung ohne vorherige Beschlussfassung durchgeführt, sind die Wohnungseigentümer nicht verpflichtet, sich an den Kosten (in diesem Fall die Kosten für die Baumpflanzungen sowie die Folgekosten wie Bewässerung, Baumschnitt) zu beteiligen, und können unter Umständen die Rückversetzung in den ursprünglichen Zustand verlangen. 
Um eine ohne Zustimmung durchgeführte Maßnahme zu legitimieren, kann auch nachträglich ein Beschluss gefasst werden. 
Wenn die Hausverwaltung eigenmächtig gehandelt hat, liegt zudem eine Pflichtverletzung vor, die zur Abberufung der Hausverwaltung führen kann. Sie sollten zunächst die Hausverwaltung kontaktieren, nachfragen, warum die Baumpflanzungen ohne vorherige Beschlussfassung durchgeführt wurden, und um Klärung ersuchen.

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