Fahrradtransport im Lift trotz Verbots: Was man dagegen tun kann

Fahrradtransport im Lift trotz Verbots: Was man dagegen tun kann
Obwohl es verboten ist, nimmt ein Mieter sein Fahrrad im Aufzug mit. Das führt zu Störungen. Wie kann man sich gegen diesen Missbrauch wehren? Der Rechtsanwalt klärt auf.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 30. September 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Transport eines Fahrrades im Aufzug geht.
FRAGE: Wir sind eine Eigentümergemeinschaft und haben einen Lift, der für maximal 150 Kilo - also zwei Personen - zugelassen ist. Im Aufzug steht „Kein Lastenlift. Möbeltransport verboten“. Ein Mieter transportiert täglich um 5.30 Uhr sein Fahrrad im Lift, wodurch es zu Störungen kommt. Er löst jedes Mal das Notrufsystem aus. Die Beschwerde an die Verwaltung ist ergebnislos. Müssen wir Eigentümer Sachbeschädigung (Kratzer) und Störungen dulden?

 

Fahrradtransport im Lift trotz Verbots: Was man dagegen tun kann

Rechtsanwalt Mag. Thomas Sochor ist Experte für Miet-, Wohnungseigentums-, Immobilien- und Bauträgervertragsrecht

Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Thomas Sochor Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Weisen Sie den Bewohner schriftlich auf die Anordnungen in der Aufzugskabine hin, wonach keine Lasten und keine Möbel transportiert werden dürfen. Und, dass es durch den Fahrradtransport nicht nur zur Beschädigung von Eigentum, sondern insbesondere aufgrund der Uhrzeit auch zu unzumutbaren Lärmbelästigungen kommt. 

Wenn der Bewohner der Aufforderung keine Folge leistet, ist allenfalls eine Besitzstörungsklage bzw. eine Unterlassungsklage anzudenken. Aufgrund der Beschädigungen an der Aufzugsanlage und den wahrscheinlichen Mehrkosten für das wiederholte Auslösen des Notrufsystems sind auch Schadenersatzansprüche denkbar. Dokumentieren Sie sämtliche Störungen sowie die durch den Transport entstehenden Sachbeschädigungen genau, etwa durch Fotos samt Uhrzeit und Datum. 

Fordern Sie den Wohnungseigentümer auf, gegen das inakzeptable Verhalten seines Mieters vorzugehen. In der Folge wird die Beiziehung eines Rechtsanwaltes anzudenken sein. 

Kommentare