Teure Sanierung der Garage: Wann die Hausverwaltung informieren muss

An expansive parking garage features yellow and black safety barriers on the columns, illuminated by natural light from large windows
Die Garage benötigt eine Sanierung. Ob die Hausverwaltung über die anfallenden Kosten vorab informieren muss, weiß die Rechtsanwältin.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 9. Februar 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine teure Sanierung geht.
FRAGE: Wir sind Eigentümer in einem Reihenhaus. In der Garage müssen einige Stützen repariert werden. Die Hausverwaltung hat uns über den Sanierungsbedarf informiert. Die Rechnung für die Instandsetzung beträgt nun 23.000 Euro. Hätte die Hausverwaltung uns darüber informieren müssen, dass so ein hoher Betrag anfallen wird?

Rechtsanwältin Katharina Braun

Katharina Braun ist Rechtsanwältin. 

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Katharina Braun Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: In Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung, zum Beispiel Reparaturarbeiten von sanierungsbedürftigen Stützen, darf die Hausverwaltung grundsätzlich alleine entscheiden. Sie muss auch nicht zwingend Kostenvoranschläge einholen.  
Hiervon Abweichendes kann aber mittels Weisung (Mehrheitsbeschluss der Eigentümer) der Hausverwaltung aufgetragen werden. So könnte einer Hausverwaltung etwa aufgetragen werden, bei Sanierungsarbeiten, welche eine bestimmte Höhe überschreiten, vorab die Zustimmung der Wohnungseigentümer einzuholen. 

Wenn wie in Ihrem Fall im Vorjahr schon einmal Stützen ausgetauscht worden sind – und zwar von einem anderen Unternehmen und dies zu einem wesentlich günstigeren Preis, hätte die Hausverwaltung zu begründen, warum sie ein viel teureres Unternehmen  mit der Sanierung beauftragt hat. 
Wenn es dafür keine Begründung gibt (wie zum Beispiel, dass das andere Unternehmen seine Preispolitik geändert hat oder dieses gibt es infolge Insolvenz nicht mehr), könnte die Hausverwaltung den Eigentümern allenfalls schadenersatzpflichtig sein.  

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