Gemeinschaftsterrasse: Wer muss für die Sanierung zahlen?

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Am Dach gibt es eine Gemeinschaftsterrasse. Wer zahlt die Kosten, wenn das Flachdach saniert werden muss? Die Rechtsanwältin klärt auf.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 28. Oktober 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine Gemeinschaftsterrasse geht. 

FRAGE: Wir haben am Dach eine Gemeinschaftsterrasse für insgesamt sechs Eigentümer im Wohnhaus, die durch Trennwände aufgeteilt ist. Macht es Sinn diese Flächen nachträglich zu parifizieren? Und noch eine Frage: Wer zahlt die Kosten, wenn das Flachdach (es ist mittlerweile 35 Jahre alt) einmal saniert werden muss? Ich fürchte, diese Sanierung steht uns bevor.

Gemeinschaftsterrasse: Wer muss für die Sanierung zahlen?

Sigrid Räth, Rechtsanwältin und Wohnrechtsexpertin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer

Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sigrid Räth Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort für unsere Leserinnen und Leser:

ANTWORT: Wie immer gilt bei groben Veränderungen in einem Eigentums-Wohnhaus, dass alle Miteigentümer zustimmen müssen. So auch hier. Für eine Parifizierung (also eine Wohnungseigentumsbegründung) dieser Terrassen bzw. ihrer Teile, sei es als Zubehör zu Wohnungen oder durch Integrieren in die Wohnung, ist auch die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer notwendig. 
Was die Kosten für eine Sanierung angeht: Das Flachdach ist generell ein Teil der Außenhaut des Gebäudes und als solches ist dieses Flachdach daher auch von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten. 
Ich kenne keine Details, aber es ist außerdem anzunehmen, dass eine Benützungsregelung hinsichtlich der von ihnen genannten Gemeinschaftsterrasse geschaffen wurde. Eine Änderung des Aufteilungsschlüssels (also damit auch der Erhaltungspflicht innerhalb der Eigentümergemeinschaft) bedürfte somit ebenfalls einer schriftlichen und einstimmigen Vereinbarung aller Miteigentümer. 

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