Wer ist verantwortlich für die Veranlagung der Rücklage?

Junge Pflanzen wachsen aus Geldstapeln.
Rücklagen müssen gewinnbringend veranlagt werden. Ob es ein Recht auf Einsicht gibt, weiß die Rechtsanwältin.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 11. August 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um ein Rücklagen geht.

FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümerin. Auf unserem Rücklagenkonto sind mittlerweile 130.000 Euro angespart. Wer ist für die Veranlagung dieser Rücklage verantwortlich?

Sigrid Räth mit Telefonhörer in der Hand.

Rechtsanwältin Sigrid Räth

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sigrid Räth Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Die Verpflichtung zur gewinnbringenden Veranlagung trifft den Verwalter. Dabei darf er aber nicht spekulativ vorgehen, sondern hat Anlageformen zu wählen, die einerseits Ertrag bringen, andererseits aber der Eigentümergemeinschaft kein Risiko bescheren. 
Der Ertrag aus der Rücklage sollte in der Rücklagenabrechnung aufscheinen. Selbst wenn es sich nur um eine Veranlagung zum Eckzinsfuß handelt, sollte trotzdem ein Zinsertrag (wen auch ein geringer) sichtbar sein. 

Jeder Miteigentümer hat das Recht, in die Akontoauszüge sämtlicher Konten der Eigentümergemeinschaft Einsicht zu nehmen. Die Verpflichtung zur Einsichtsgewährung trifft den Verwalter. Bei der Bank kann diese nicht durchgesetzt werden. Das Einsichtsrecht kann unabhängig von der Abrechnung auch während des laufenden Jahres erfolgreich eingefordert werden. 

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