Verwilderter Garten: Muss die Mieterin den Urzustand herstellen?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 28. Juli 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine Mieterin geht, die den Garten verwildern ließ.
FRAGE: Wir haben nach 18 Jahren der Mieterin unseres Hauses wegen Eigenbedarfs gekündigt. Was muss ich beim Auszug beachten? Der Mietvertrag inkludierte die Gartennutzung, dieser ist aber verwildert und durch Grabungen der Mieterin uneben. Muss sie den Urzustand wieder herstellen?

Rechtsanwältin Sigrid Räth
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sigrid Räth Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Bei der Beendigung eines Mietverhältnisses nach 18 Jahren ist davon auszugehen, dass die Abnutzung im Verhältnis zur Übergabe des Mietgegenstandes erheblich sein kann, auch wenn den Mieter eine grundsätzliche Wartungsverpflichtung trifft.
Bei der Rückstellung des Mietobjekts ist es sinnvoll, eine Dokumentation anzufertigen und alle Zählerstände abzulesen, um dann die entsprechende Ummeldung vornehmen zu können. Nach Möglichkeit sollte der Mieter den Strom nicht abmelden, sondern der Vermieter sollte diesen auf sich selbst ummelden, um keine Probleme bei einer Neufreischaltung der Anlage zu haben.
Bei der Gartennutzung ist zu hinterfragen, wie die Formulierung im Mietvertrag konkret gelautet hat und inwieweit eine Veränderung des Gartens zulässig gewesen ist. Wenn keiner Veränderung zugestimmt wurde, sondern lediglich einer Nutzung, so wäre die Mieterin verpflichtet, die Grabungen wieder einzuebnen und allfälligen Wildwuchs, der durch die nicht ordnungsgemäße Pflege entstanden ist, zu entfernen. Die Abgrenzung, was Wildwuchs ist, ist in der Praxis nicht immer einfach zu entscheiden, weil die Ansichten, was eine Gartennutzung umfasst und wie ein Garten zu pflegen ist, sehr unterschiedlich sind.
Weiters sollte darauf geachtet werden, dass alle Schlüssel des Mietobjekts zurückgegeben werden. Um ganz sicherzugehen, empfehle ich, die Schlösser zu tauschen, damit künftig weder die frühere Mieterin noch Freunde oder Verwandte von ihr Zugang haben.
Kommentare