Reparaturfonds: Wie risikoreich darf die Verwaltung veranlagen?
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
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Der nächste Termin ist übrigens am 7. April 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Reparaturfonds geht.
FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümer, in unserem Reparaturfonds liegen 120.000 Euro. Wir als Eigentümergemeinschaft sind der Meinung, dass die Hausverwaltung das Geld schlecht veranlagt. Können wir die Hausverwaltung dazu zwingen, das Geld länger bindend zu veranlagen?
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Georg Röhsner Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Gemäß § 31 Abs 2 WEG 2002 hat der Verwalter die Rücklage fruchtbringend anzulegen. Die Veranlagung sollte aber mündelsicher (risikoarm) erfolgen, was die möglichen Renditen leider entsprechend einschränkt.
Die Eigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss der Hausverwaltung eine Weisung erteilen, die Rücklage in bestimmter Form (zum Beispiel als Festgeld mit längerer Bindungsdauer) zu veranlagen. Der Verwalter ist an rechtmäßige Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft gebunden.
Die Eigentümergemeinschaft sollte dabei aber beachten, dass ausreichende Liquidität für laufende und unvorhergesehene Erhaltungsmaßnahmen gewährleistet bleibt.
Eine vollständige langfristige Bindung der gesamten Rücklage wäre unter Umständen pflichtwidrig, da im Bedarfsfall rasch auf Mittel zugegriffen werden muss. In der Praxis empfiehlt sich daher eine gestaffelte Veranlagung (Aufteilung in einen liquiden Anteil und einen längerfristig gebundenen Anteil). Nicht zulässig würde ich eine hochspekulative Veranlagung der Rücklage (zum Beispiel in Derivaten) erachten.
Wenn die Rücklage in Ihrem Haus bereits so hoch ist und aktuell keine größeren Reparaturen absehbar sind, könnte durchaus darüber nachgedacht werden, durch entsprechenden Mehrheitsbeschluss die laufende Dotierung der Rücklage abzusenken oder gar vorübergehend ganz auszusetzen. Dabei kann in Ausnahmefällen – also bei bereits sehr hoher, mittelfristig nicht benötigter Rücklage – auch unter das gesetzliche Mindestmaß der monatlichen Dotierung der Rücklage gegangen werden.
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