Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 30. Juni 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Eigenbedarf an einer Wohnung geht.
FRAGE: Ich habe eine Wohnung vermietet. Selbst bewohne ich ein Haus, bin aber mittlerweile fast 80 Jahre alt und kann dieses nur schwer bewirtschaften. Ich überlege, in diese Wohnung zu ziehen. Wie kann ich das Mietverhältnis beenden?
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Simone Meier-Hülle Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: In der Regel unterliegen Wohnungsmietverträge dem Kündigungsschutz des Mietrechtsgesetzes und können daher nur aus den gesetzlich genannten Gründen gekündigt werden. Wenn Sie nunmehr aus Eigenbedarf das Mietverhältnis vorzeitig beenden wollen, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Gegenständlich kommt § 30 Abs 2 Z 8 MRG in Betracht. Demnach müssen Sie begründen, dass Sie die vermietete Wohnung für sich selbst oder einen Angehörigen dringend benötigen und die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses für Sie aufgrund Ihrer konkreten Umstände einen unverhältnismäßig größeren Nachteil bedeutet als die Kündigung für den Mieter. Hierbei wird eine Interessensabwägung vorgenommen, die aber entfällt, wenn es sich um eine Eigentumswohnung handelt, bei der die Vermietung erst nach der Begründung von Wohnungseigentum erfolgt ist.
Welche einzelnen Interessen schwerer wiegen, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu klären. In der Regel werden aber gesundheitliche Nachteile für den Vermieter durchaus als berechtigter Eigenbedarf gewertet und bloß wirtschaftliche Interessen des Mieters überwiegen.
Eine Interessensabwägung entfällt im Übrigen auch dann, wenn Sie dem Mieter eine Ersatzwohnung beschaffen. Sie sollten Ihrem Mieter daher darlegen, dass Sie das Mietverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen, und die vermietete Wohnung wieder für sich benötigen. Sollte sich der Mieter weigern, müssten Sie die Kündigung gerichtlich durchsetzen. Wurde die Wohnung jedoch innerhalb der vergangenen zehn Jahre gekauft, ist eine Eigenbedarfskündigung (noch) nicht möglich.
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