Muss ich für einen Lift bezahlen, den ich nicht benutzen kann?

Ob man den Einbau eines Aufzugs auch dann bezahlen muss, wenn man damit nicht zur Wohnung kommt, weiß der Rechtsanwalt.
glass elevator at apartment house with fluffy background sky

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 7. April 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Einbau eines Liftes geht.

FRAGE: Ich bin Eigentümer einer Wohnung in einem Objekt mit insgesamt 25 Wohnungen, das Haus ist 45 Jahre alt ohne Lift. Jetzt soll ein Lift eingebaut werden. Aber ich wohne auf jener Stiege – wie drei weitere Eigentümer auch, die mit dem Lift nicht in ihre Wohnung kommen. Dieser Lift hätte für mich keinerlei Nutzen. Daher will ich nicht dafür bezahlen, was ich bei der Abstimmung kundgetan habe. Welche Möglichkeiten habe ich jetzt noch, denn 51 Prozent sind für den Einbau?

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Georg Röhsner Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Sie müssen hier zwischen den Kosten der Errichtung des Lifts einerseits und den nach dessen Fertigstellung laufenden Kosten des Betriebs unterscheiden. Der Einbau eines Lifts stellt eine „außerordentliche“ Verwaltungsmaßnahme dar. Grundsätzlich bedarf eine solche Veränderung einen Mehrheitsbeschluss. Das wäre in Ihrem Fall gegeben. Sie wären an den Beschluss gebunden, allerdings kann ein überstimmter Wohnungseigentümer den Mehrheitsbeschluss binnen drei Monaten ab Anschlag/Zustellung beim zuständigen Bezirksgericht anfechten, wenn der Beschluss eine übermäßige Beeinträchtigung seiner Interessen darstellt. 
Das Gericht könnte den Beschluss aufheben, es sei denn, die beschließende Mehrheit würde sich verpflichten, alle damit verbundenen Kosten zu tragen, sodass Sie nicht belastet werden. 

Was die laufenden Kosten anbelangt, so können Sie – selbst wenn Sie die Frist für die Anfechtung des Errichtungsbeschlusses verpasst haben – ebenfalls beim zuständigen Gericht beantragen, dass Sie von diesen Kosten freigestellt werden.  Das gilt dann aber erst ab dem der Antragstellung folgenden Kalenderjahr. 
Derartige Gerichtsverfahren können durchaus kostspielig werden. Besser wäre es daher, eine Vereinbarung zwischen den Miteigentümern über eine „abweichende Abrechnungseinheit“ zu schließen, in der die Kostentragung für den Lift geregelt wird. Diese Vereinbarung muss schriftlich erfolgen und bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer.

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