Gesundheitsgefahr durch Schimmel: Wer für die Sanierung aufkommen muss

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 20. Oktober 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Schimmelbildung geht.
FRAGE: In unserer Wohnungseigentumsanlage ist die Außenmauer nicht ausreichend isoliert. Infolgedessen dringt Feuchtigkeit in meine Wohnung ein, wodurch bereits Schimmelbildung entstanden ist. Ich habe die Hausverwaltung wiederholt auf diesen Mangel hingewiesen und sie aufgefordert, die notwendigen Isolierungs- und Sanierungsmaßnahmen in die Wege zu leiten. Bisher wurden keinerlei Schritte unternommen. Was kann ich tun?

Peter Hauswirth ist Rechtsanwalt und Sachverständiger für Immobilien bei HAUSWIRTH-KLEIBER Rechtsanwälte OG in Wien.
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Peter Hauswirth Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Die Außenmauer gehört zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft. Die ordnungsgemäße Erhaltung dieser allgemeinen Teile sowie die Behebung ernster Schäden sind gemeinschaftsbezogene Aufgaben, die im Interesse aller Wohnungseigentümer liegen. Grundsätzlich fällt die Verantwortung für die Umsetzung dieser Maßnahmen in den Zuständigkeitsbereich der Hausverwaltung.
Ein ernster Schaden liegt dann vor, wenn die Nutzung eines Raumes oder einer Wohnung für die Bewohner nicht mehr zumutbar ist. Feuchtigkeitsschäden, die bereits zur Schimmelbildung in einer Wohnung geführt haben, erfüllen diesen Tatbestand.
Kommt die Hausverwaltung ihrer Pflicht zur Einleitung von Maßnahmen zur Behebung ernster Schäden des Hauses nicht nach, hat der einzelne Wohnungseigentümer die Möglichkeit, die Durchführung der erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen gerichtlich zu erzwingen.
Der Antrag muss gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern gestellt werden und insbesondere die Dringlichkeit der Maßnahme klar darlegen. Da Schimmelbefall ein ernstzunehmendes gesundheitliches Risiko für die Bewohner darstellt, wird die Dringlichkeit in der Regel zu bejahen sein.
Es empfiehlt sich, den entstandenen Schaden umfassend zu dokumentieren, etwa durch Fotos oder ärztliche Atteste, falls gesundheitliche Beschwerden auftreten. Eine solche Dokumentation stärkt die eigene Position im Verfahren und verdeutlicht auch das Ausmaß der Problematik gegenüber den übrigen Eigentümern.
Auf Grundlage des Antrags kann das Gericht die Durchführung der notwendigen Arbeiten innerhalb einer angemessenen Frist beschließen. Die gerichtliche Entscheidung ist für die Hausverwaltung verbindlich.
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