Energieausweis: Nur ein Eigentümer braucht ihn – müssen alle zahlen?

Energy pass in front of an apartment building
Ein Wohnungseigentümer braucht für eine Förderung einen Energieausweis. Ob alle für die Erstellung zahlen müssen, weiß die Rechtsanwältin.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

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Der nächste Termin ist übrigens am 11. August 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen Energieausweis geht.

FRAGE: Wir sind acht Wohnungseigentümer. Ein Eigentümer hat seine Fenster tauschen lassen und für die Förderung einen Energieausweis gebraucht. Die Hausverwaltung hat die Kosten dafür auf alle Eigentümer aufgeteilt. Ist das in Ordnung? Hätte die Hausverwaltung dafür unsere Zustimmung gebraucht?

Julia Fritz am KURIER Wohntelefon

Julia Fritz ist Partnerin und Immobilienrechtsexpertin bei PHH Rechtsanwälte.

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Julia Fritz Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Ob dies rechtlich zulässig ist, hängt maßgeblich vom Zweck der Erstellung ab. Nach dem Energieausweis-Vorlage-Gesetz  ist ein Energieausweis grundsätzlich bei Verkauf, Vermietung oder Verpachtung eines Objekts verpflichtend vorzulegen und darüber hinaus auch bei der Beantragung be-stimmter Förderungen erforderlich – etwa im Rahmen von thermischen Sanierungsmaßnahmen wie dem Austausch von Fenstern. Der Energieausweis wird dabei für das gesamte Gebäude erstellt und ist für die Dauer von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausstellung gültig. 
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz zählen Maßnahmen wie die Einholung eines Energieausweises dann zur sogenannten ordentlichen Verwaltung, wenn sie dem Interesse der gesamten Eigentümergemeinschaft dienen und keinen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen.  

Ist etwa kein aktueller oder überhaupt kein Energieausweis für das Gebäude vorhanden, kann die Erstellung eines solchen Ausweises als Maßnahme der ordentlichen Verwaltung angesehen werden. In diesem Fall darf die Hausverwaltung ohne ausdrückliche Zustimmung der Eigentümer handeln und die Kosten auf alle aufteilen. 
Wird der Energieausweis jedoch ausschließlich für die private Förderung eines einzelnen Eigentümers benötigt – also ohne erkennbaren Nutzen für die übrige Gemeinschaft –, hätte die Hausverwaltung dafür die Zustimmung der übrigen Miteigentümer benötigt. Die einseitige Kostenumlage wäre unzulässig. Haben alle Eigentümer anteilig für die Erstellung bezahlt, besteht ein Recht auf Einsicht in den Energieausweis bzw. auf eine Kopie.

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