Wer bestimmt, wann das rostige Geländer gestrichen wird?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 28. Juli 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um ein rostiges Balkongeländer geht.
FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümerin. Das Balkongeländer ist nach 30 Jahren verrostet. Wer bestimmt, ob es gestrichen werden muss? Wer trägt die Kosten?

Rechtsanwältin Sigrid Räth
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sigrid Räth Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Wenn ein Eigentümer bemerkt, dass bei einem Balkongeländer Sanierungsbedarf besteht, sollte er umgehend den Verwalter davon in Kenntnis setzen. Balkongeländer sind Teil der Außenhaut und fallen daher in die Instandhaltungsverpflichtung der Eigentümergemeinschaft. Der Verwalter sollte in der Folge das Balkongeländer besichtigen beziehungsweise besichtigen lassen, um den Erhaltungszustand zu prüfen und notwendige Maßnahmen zu erheben.
Da es sich um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung handelt, kann der Verwalter ohne Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses tätig werden. Wenn der Verwalter nicht von sich aus tätig wird, kann jeder Miteigentümer auf die Fassung eines Mehrheitsbeschlusses hinwirken. Der Verwalter ist verpflichtet, die Zustelladressen der übrigen Miteigentümer bekannt zu geben, wenn diese benötigt werden, um die Minderheitsrechte entsprechend dem Wohnungseigentumsgesetz auszuüben. Diese Verpflichtung umfasst nur die Postadressen.
Sollte auch das nicht erfolgreich sein, könnte man einen Antrag auf Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten in Erwägung ziehen. Ein solcher wäre beim zuständigen Bezirksgericht einzubringen.
Die Kosten für die Erhaltung des Balkongeländers trifft grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft, sofern nicht schriftlich und einstimmig etwas anderes vereinbart ist.
Zu beachten ist bei Balkongeländern, dass oftmals, wenn diese für Sanierungsarbeiten abmontiert werden müssen, eine Wiederanbringung nicht zulässig ist, weil diese nicht der aktuellen Bauordnung entsprechen und eine Erhöhung auf die Mindesthöhe laut Bauordnung notwendig ist.
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