Wärmepumpe stört am Sitzplatz: Was tun gegen Lärmbelästigung durch den Nachbarn?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 24. Februar 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Lärmbelästigung einer Wärmepumpe geht.
FRAGE: Wir sind neun Hauseigentümer, die Gehwege und ein überdachter Sitzplatz stehen im Miteigentum. Jetzt hat ein Eigentümer seine Wärmepumpe direkt neben dem allgemeinen Sitzplatz aufgestellt und diesen damit entwertet. Können wir uns dagegen wehren?

Gründungspartner und Managing Partner bei Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte OG, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen, Geschäftsführender Gesellschafter der Hauswirth Immobilienverwaltung GmbH
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Peter Hauswirth Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Zum Ersten würde ich prüfen, ob beim Aufstellen der Wärmepumpe alle öffentlich-rechtlichen Bewilligungen eingehalten wurden.
Unabhängig davon können Sie sich unter gewissen Voraussetzungen gegen die Installation der Wärmepumpe wehren.
Nach § 364 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks Einwirkungen durch Geräusche, Wärme und ähnliche Einflüsse untersagen, wenn diese das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten, etwa, wenn eine Wärmepumpe nahe an der Grundstücksgrenze steht und Luft direkt auf das Nachbargrundstück bläst. Ob dieses Maß überschritten wird, ist im Einzelfall zu prüfen.
Das Österreichische Institut für Baurichtlinien (ÖIB) sieht im Kapitel 5 zum "Schutz vor Schallimmissionen von technischen Anlagen für die Konditionierung von Gebäuden bei Übertragung im Freien" Folgendes vor:
Technische Anlagen für die Konditionierung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden sind so zu dimensionieren, zu errichten und zu betreiben, dass die energieäquivalenten Dauerschallpegel der Anlagengeräusche in der jeweiligen Betriebsart an der Nachbargrundstücksgrenze als auch an Fenstern und Außentüren von Aufenthaltsräumen anderer Wohneinheiten auf dem eigenen Grundstück die erlaubten Werte nicht übersteigen.
Je nach Uhrzeit sind demnach maximal 30 Dezibel (von 22 Uhr bis 6 Uhr) bis maximal 50 Dezibel zulässig.
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