Die Riesenthuje des Nachbarn nimmt das Tageslicht und zerstört die Hochbeete. Der Rechtsanwalt klärt auf, was jetzt unternommen werden kann.
09.02.25, 05:00
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
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Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine Thuje auf dem Nachbargrundstück geht, die immer höher und breiter wird.
FRAGE: Ich bin Besitzer eines Einfamilienhauses. An unser Grundstück grenzt ein Spielplatz, der im Besitz einer Reihenhausanlage ist. Vor sechs Jahren wurde dort eine Riesen-Thuje gepflanzt, ca. 1,5 Meter von unserem Gartenzaun, ca. 3 Meter von unserem Wintergarten entfernt. Mittlerweile hat er unsere Hecke ruiniert. Die Äste wachsen über unsere Hochbeete. Er nimmt uns das Tageslicht im Wintergarten und im Wohnzimmer. Der Baum ist jetzt schon so hoch wie unser Haus. Vor zwei Jahren haben wir einen Brief an die Hausverwaltung geschrieben, mit der Bitte, diesen Baum zu entfernen, bevor er noch höher und breiter wird. 60 Prozent waren gegen die Entfernung. Gibt es rechtlich eine Möglichkeit, diesen Baum zu entfernen?
Gründungspartner und Managing Partner bei Hauswirth-Kleiber Rechtsanwälte OG, Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Immobilienwesen, Geschäftsführender Gesellschafter der Hauswirth Immobilienverwaltung GmbH
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Peter HauswirthAuskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Eine gänzliche Beseitigung eines Baumes wird in der Regel schwierig durchzusetzen sein und wird – soweit ersichtlich – nur unter ganz besonderen Umständen (wie etwa bei einem gefährlichen Zustand des Baumes, der nicht durch mildere Maßnahmen behoben werden kann) zugesprochen.
Im Hinblick auf überhängende Äste und (möglicherweise) auf Ihr Grundstück eindringende Wurzeln könnte aber diesbezüglich gemäß § 422 ABGB eine rechtliche Handhabe bestehen. Aufgrund des darin normierten „Selbsthilferechts“ wäre es Ihnen erlaubt, überhängende Äste abzuschneiden/zu benutzen bzw. auf ihr Grundstück eindringende Wurzeln aus dem Boden zu entfernen. Zu beachten wäre aber, dass der Baum dabei möglichst geschont werden muss und Sie dabei fachgerecht vorzugehen haben.
Hinsichtlich der von Ihnen erwähnten negativen Einwirkungen des Baumes auf Ihr Grundstück (Entzug von Licht, Nutzungseinschränkung Ihrer Hochbeete) könnte das Nachbarschaftsrecht eine Anspruchsgrundlage für eine Untersagung darstellen. Diesfalls wäre zu prüfen, ob der Baum auf dem Grundstück Ihres Nachbarn das nach den ortsüblichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet (1. Voraussetzung) und die ortsübliche Benützung Ihres Grundstückes wesentlich beeinträchtigt ist (2. Voraussetzung).
Dies wäre in Ihrem Fall konkret zu prüfen und – sofern die Voraussetzungen gegeben sind – könnten damit die negativen Einwirkungen des Baumes Ihres Nachbarn auf Ihr Grundstück untersagt werden. Diesfalls wäre aber zu beachten, dass die Einleitung eines streitigen Verfahrens erst dann zulässig ist, wenn zuvor eine Einigung (beispielsweise vor einer dafür zuständigen Schlichtungsstelle) versucht wurde.
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