Wohnung als Büro vermietet: Muss die Mieterhöhung vergebührt werden?

Frau arbeitet am Computer
Ob die Erhöhung der Miete für ein vermietetes Objekt vergebührt werden muss, weiß die Mieterschutz-Expertin.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 12. Jänner 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Vermietung einer Wohnung als Büro geht.

FRAGE: Ich habe meine frei finanzierte Eigentumswohnung vermietet. Da die Mieter diese Wohnung nicht als Wohnung, sondern als Büro nutzen, habe ich den Mietvertrag vergebührt. Die Erhöhung der Miete für das vermietete Objekt habe ich jedoch nicht vergebührt. Ist das in Ordnung?

Barbara Walzl-Sirk am KURIER Wohntelefon

Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Barbara Walzl-Sirk vom Mieterschutzverband, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Grundsätzlich fällt bei der Erhöhung des Mietzinses aufgrund einer Wertsicherungsvereinbarung keine weitere Gebühr an. Anders wäre es, wenn Sie einen Staffelmietzins (also einen Mietzins vereinbart haben, der jedes Jahr um einen schon im Mietvertrag vereinbarten Betrag höher wird) oder einen umsatzabhängigen Mietzins vereinbart hätten. 
Eine Gebühr würde jedoch auch dann anfallen, wenn Sie über die Erhöhung des Mietzinses eine neue Urkunde erstellen würden.

Kommentare