Abfluss verstopft: Wer muss die Kosten tragen?
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
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Der nächste Termin ist übrigens am 23. Februar 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um einen verstopften Abfluss geht.
FRAGE: Ich bin Eigentümerin eines Reihenhauses, insgesamt gibt es sechs Häuser in unserer Anlage. Beim Nachbarn war eine Verstopfungsbehebung eines Abflusses notwendig. Er hat die Reparatur beauftragt. Müssen wir anteilig die Kosten tragen? Wir verwalten uns selbst, es gibt keine Rücklagen.
Elke Hanel-Torsch ist Expertin der Mietervereinigung.
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Elke Hanel-Torsch, Expertin der Mietervereinigung, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: In diesem Fall kommt es darauf an, ob die Verstopfung innerhalb einer Wohnung entsteht (z. B. im Bad, beim Küchenabfluss oder im WC) oder ob die Verstopfung einen Leitungsstrang für mehrere Wohnungen oder Reihenhäuser betrifft. Im ersten Fall müssen Sie als Eigentümer selbst für die Kosten der Rohrreinigung aufkommen.
Im zweiten Fall ist ein sogenannter allgemeiner Teil der Liegenschaft betroffen, und daher wäre die Eigentümergemeinschaft für die Reparatur und Kostenübernahme zuständig. Das bedeutet, dass die Kosten anteilig auf alle aufzuteilen sind. Wenn keine Rücklage vorhanden ist, können hier auch Einmalzahlungen erfolgen. Im Wohnungseigentumsvertrag könnte eine davon abweichende Regelung getroffen worden sein. Für den Fall, dass unklar ist, wer für die Schadensbehebung zuständig ist, kann ein Gutachten Abhilfe schaffen. Die Beauftragung eines Sachverständigen ist jedoch mit Kosten verbunden.
Ob eine Versicherung die Kosten übernimmt, hängt vom Einzelfall ab. Eine Gebäudeversicherung deckt in der Regel keine Rohrverstopfung ab, sondern gewährt erst dann Deckung, wenn es zu einem Schaden gekommen ist (z. B. einer Überschwemmung).
Sie sollten zunächst die Rechnung von Ihrem Nachbarn einfordern und prüfen, welche Arbeiten durchgeführt wurden und wo sich die Schadensursache befand. Sollte sich dabei herausstellen, dass lediglich ein Abfluss im Reihenhaus Ihres Nachbarn betroffen war, müssen sich die übrigen Eigentümer nicht an den Kosten beteiligen. Weiters gilt, dass zunächst derjenige eine Firma bezahlen muss, der sie auch beauftragt hat. Ob er sich dann etwas von den übrigen Eigentümern zurückholen kann oder nicht, hängt von den oben beschriebenen Faktoren ab.
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