Konflikt am Balkon: Darf der Nachbar rauchen, wenn es mich stört?

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 22. April 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Zigarettenrauch vom Nachbarbalkon geht.
FRAGE: Ich habe eine Eigentumswohnung. Die Wohnung unter mir wurde vermietet. Die Nachbarin raucht auf dem Balkon und der Rauch zieht in meine Wohnung. Besonders unangenehm ist es in der Früh, wenn ich bei offenem Fenster schlafe. Ein Gespräch mit der Nachbarin hat keine Besserung gebracht. Was kann ich noch tun?

Immobilienanwalt Georg Röhsner entwickelte eine umfangreiche Praxis in allen Arten von gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten, mit besonderem Schwerpunkt auf Immobilien- und Bauprozesse.
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Georg Röhsner Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Wenn alle Versuche einer gütlichen Einigung nichts bringen, können Sie der Mieterin gerichtlich das Rauchen auf dem Balkon verbieten lassen – vorausgesetzt, Sie können vor Gericht beweisen, dass der Rauch regelmäßig und in einem störenden, ortsübliche Umstände übersteigenden Ausmaß in Ihr Schlafzimmer eindringt. Am besten gelingt ein solcher Beweis mittels unabhängiger Zeugen.
Vor einer Klagseinbringung sollten Sie mit dem Eigentümer der Wohnung sprechen und diesen auffordern, auf seine Mieterin einzuwirken.
Die Begriffe Emission und Immission spielen eine zentrale Rolle im österreichischen Nachbarschaftsrecht und sind entscheidend für die Beurteilung nachbarlicher Störungen. Während Emissionen die Einwirkungen sind, die von einem Grundstück oder einer Anlage ausgehen (z. B. Lärm, Rauch oder Gerüche), bezeichnen Immissionen die tatsächlichen Auswirkungen dieser Emissionen auf benachbarte Grundstücke – also das, was beim Nachbarn ankommt und möglicherweise eine Beeinträchtigung darstellt.
Was ist der Unterschied?
- Emissionen = Quelle der Einwirkung (z. B. Lärm von einer Baustelle, Rauch aus einem Schornstein).
- Immissionen = Auswirkung auf den Nachbarn (z. B. Lärmbelästigung in einer angrenzenden Wohnung).
Beispiel Baustellenlärm:
- Der von einer Baustelle ausgehende Lärm ist eine Emission.
- Die Lärmbelästigung, die angrenzende Gebäude und Bewohner betrifft, ist eine Immission.
Das österreichische Nachbarschaftsrecht (§ 364 ABGB) schützt vor unzumutbaren Immissionen, wenn diese die ortsübliche Nutzung eines Grundstücks wesentlich beeinträchtigen.
- Unmittelbare Einwirkungen (z. B. das Ableiten von Abwasser auf das Nachbargrundstück) sind verboten.
- Mittelbare Einwirkungen (z. B. Lärm, Rauch oder Gerüche) können zulässig sein, wenn sie das ortsübliche Maß nicht überschreiten und für den Nachbarn zumutbar bleiben.
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