Gibt es bei mangelhafter Schneeräumung Geld zurück?
Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 26. Jänner 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Schneeräumung durch einen Dienstleister geht.
FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümerin. Die Schneeräumung für die Liegenschaft hat die Hausverwaltung an ein Drittunternehmen übertragen. Die Räumung erfolgt sehr zeitverzögert. Habe ich das Recht, die Vereinbarung mit dem Dienstleister einzusehen? Kann das Honorar bei ungenügender Leistung zurückgefordert werden?
Rechtsanwalt Peter Hauswirth
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Peter Hauswirth Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Die ordnungsgemäße Reinigung der Gehwege im Winter ist ein Thema, das immer wieder zu Diskussionen und rechtlichen Auseinandersetzungen führt.
Kommt es zu einer mangelhaften oder unterlassenen Schneeräumung, und jemand kommt infolgedessen zu Schaden – etwa durch Stürzen auf einem vereisten oder verschneiten Gehweg –, kann dies weitreichende Haftungsfolgen für die Liegenschaftseigentümer nach sich ziehen. Wenn ein Verwalter bestellt wurde, obliegt diesem die Verpflichtung, die Schneeräumung sowohl für den öffentlichen Gehsteig als auch für die Gehwege innerhalb der Wohnhausanlage zu organisieren, wobei es zulässig ist, diese Räumungs- und Verkehrssicherungspflichten auf einen Dienstleister zu überbinden.
Als Wohnungseigentümerin oder Wohnungseigentümer haben Sie das Recht, Einsicht in den Vertrag mit dem Dienstleister zu nehmen, um sich über die vereinbarten Leistungen und insbesondere die zeitlichen Intervalle der Schneeräumung zu informieren.
Erfolgte die Schneeräumung nicht vertragskonform – bei guten Verträgen ist auch geregelt, innerhalb welchen Zeitintervalls die Schneereinigung stattzufinden hat – hat der Dienstleister seine Vertragsverpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Kommt ein Dritter durch die unterlassene Vertragserfüllung zu Sturz, kann der Dienstleister dafür zur Haftung gezogen werden. Darüber hinaus steht dem Vertragspartner (Liegenschaftseigentümer bzw. Eigentümergemeinschaft) aufgrund nicht gehöriger Erfüllung des Vertrages ein Entgeltminderungsanspruch zu. Eine lückenlose Dokumentation ist wichtig, beispielsweise durch Fotos, die mit Datum und Uhrzeit versehen sind und eindeutig zeigen, dass die Schneeräumung oder Streuung bei Glatteis unterlassen wurde.
Kommentare