Sicherheit im Stiegenhaus: Wer Reparaturen veranlassen muss

Stiegenhaus
Die neue Hausverwaltung meldet Mängel im Haus. Wer den Sanierungsmaßnahmen zustimmen muss, erklärt die Rechtsanwältin.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 17. November 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um Reparaturmaßnahmen geht.

FRAGE: Ich bin seit 50 Jahren Wohnungseigentümer. Jetzt gibt es eine neue Hausverwaltung. Obwohl immer wieder Erhaltungsarbeiten gemacht wurden, möchte die neue Hausverwaltung nun vieles erneuern. So passe angeblich zum Beispiel im Stiegenhaus der Abstand der Geländer zu den Stufen nicht mehr. Welche Maßnahmen sind wirklich notwendig?

Sandra Cejpek hält einen Telefonhörer.

Rechtsanwältin Sandra Cejpek

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sandra Cejpek Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Es ist nicht unüblich, dass bei Übernahme eines neuen Hauses die Hausverwaltung den Status quo überprüft und im Rahmen dessen die Eigentümergemeinschaft auf diverse Beanstandungen hinweist. 
Grundsätzlich gilt der Bestandschutz, das bedeutet, dass bei Änderung der Bau- oder Sicherheitsvorschriften keine laufende Anpassung stattfinden muss, solange die Normen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes eingehalten wurden. Im Falle von behördlichen Anordnungen, Gefahr im Verzug oder Gefahrenabwehr hat die Eigentümergemeinschaft trotz Bestandschutz die notwendigen Erhaltungsmaßnahmen umzusetzen. Es ist Aufgabe der Hausverwaltung, die Eigentümergemeinschaft darauf hinzuweisen. 
Inwieweit der angesprochene Geländerabstand zur Stufe tatsächlich einer Nachrüstverpflichtung unterliegt, kann bei der Baubehörde erfragt werden. Üblicherweise löst eine den aktuellen Bestimmungen nicht entsprechende Geländerhöhe keine Nachrüstverpflichtung aus.  

Die Hausverwaltung darf und muss im Rahmen ihrer Tätigkeit bei Gefahr im Verzug unmittelbar reagieren und im Bereich der ordentlichen Verwaltung kann sie selbstständig, ohne Einbindung der Eigentümer Entscheidungen zu notwendigen und erforderlichen Reparaturen und Wartungen treffen. Im Rahmen dessen ist die Hausverwaltung auch dafür verantwortlich, dass Sicherheit, Ordnung und Gesetzeskonformität im Sinne der Baubestimmungen vorliegen. Unterlässt sie hier Veranlassungen, setzt sie sich unter Umständen sogar einer Strafe aus. 
Die Verwaltung hat die Eigentümergemeinschaft auch über sinnvolle Investitionen zu informieren und diese  zur Abstimmung zu bringen, da in der Regel größere Investitionen, die nicht zwingend notwendig sind, der außerordentlichen Verwaltung unterliegen, im Rahmen derer die Verwaltung nicht eigenständig entscheiden darf.

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