Haus an Sohn verschenkt: Wer ist jetzt Vermieter?

Wooden house in front of nature background
Ein vermietetes Einfamilienhaus wurde an den Sohn weitergegeben. Wer jetzt als Vermieter auftreten kann, weiß die Rechtsanwältin.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 28. Juli 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um eine Schenkung eines Einfamilienhauses an den Sohn geht.

FRAGE: Ich habe vor fünf Jahren ein Einfamilienhaus vermietet. Mittlerweile habe ich das Haus meinem Sohn geschenkt, ich habe ein Fruchtgenussrecht. Wer ist jetzt der Vermieter? Die Mieter ziehen demnächst aus und wir kennen den Zustand des Hauses nicht. Wie lange darf man die Kaution zurückhalten?

Sigrid Räth mit Telefonhörer in der Hand

Rechtsanwältin Sigrid Räth

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Sigrid Räth Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Bei einer Übertragung des Eigentumsrechts geht die Vermieterstellung auf den neuen Eigentümer über. Im gegenständlichen Fall wurde aber ein Fruchtgenussrecht vereinbart, sodass die Vermieterstellung dem Fruchtgenussberechtigten zukommt. Dieser hat auch künftig das Recht, das Haus zu vermieten und die Miete zu behalten. 

Wie lange die Kaution zurückbehalten werden darf, richtet sich nach den Vereinbarungen des Mietvertrages. Ist dort nichts geregelt, ist die Kaution umgehend zurückzuzahlen. Wichtig zu wissen: Miete ist grundsätzlich Zahlung für Abnutzung, was bedeutet, dass der Mieter berechtigt ist, den Mietgegenstand im normal abgenutzten Zustand zurückzustellen.

Kommentare