Muss ich ein Service zahlen, das ich nicht beauftragt habe?

Der Wärmetauscher wurde außerhalb der Wohnung getauscht. Wer die Rechnung dafür bezahlen muss, erklärt die Rechtsexpertin der Arbeiterkammer.
Zeichnung: Person prüft Rechnung

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

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Der nächste Termin ist übrigens am 4. Mai 2026, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um den Austausch eines Wärmetauschers geht.

FRAGE: Ich habe eine Eigentumswohnung mit Fernwärmeanschluss. Jetzt habe ich eine Rechnung vom Installateur bekommen, weil ein Wärmetauscher getauscht wurde. Dieser liegt außerhalb der Wohnung. Muss ich diese Rechnung bezahlen, obwohl ich weder vom Tausch wusste, noch diesen beauftragt habe? Laut Hausverwaltung hat der Hausmeister den Tausch beauftragt.

Dagmar Koller, AK Wien

Dagmar Koller ist Expertin für Wohnrechtsfragen in der Arbeiterkammer.

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Dagmar Koller, Expertin der Arbeiterkammer Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Grundsätzlich gehört alles, was sich räumlich außerhalb eines Wohnungseigentumsobjekts befindet zu den allgemeinen Teilen eines Hauses. Fernwärmeversorgungsanlagen werden rechtlich als gemeinsame Wärmeversorgungsanlagen behandelt. Selbst die funktionale Zuordnung (Versorgung nur einer einzelnen Wohnung) macht den Wärmetauscher nach überwiegender Lehrmeinung nicht automatisch zu Ihrem Sondereigentum. Auch wenn bei einer dezentralen Lösung jede Wohnung über einen eigenen Wärmetauscher verfügt, verbleibt die zugehörige Technik außerhalb der Wohnung ein allgemeiner Teil der Liegenschaft. Der Wärmetauscher kann nach überwiegender Rechtsmeinung als Teil der zentralen Wärmeversorgungsanlage betrachtet werden. 
Die Erhaltungspflicht der Eigentümergemeinschaft besteht im Übrigen auch bei Sonderausstattungen, wenn sie bei der Errichtung eingebaut wurden. Prüfen Sie Ihren Wohnungseigentumsvertrag. Unter Umständen könnte dort eine Sonderregelung vereinbart worden sein. Klären Sie auch ab, ob der Wärmetauscher zur Originalausstattung des Hauses gehört und nicht nachträglich eingebaut wurde.  

Was den Hausmeister betrifft, handelt dieser über die Hausverwaltung im Namen der Eigentümergemeinschaft, deshalb müsste auch die WEG bzw. die Hausverwaltung als Rechnungsadressat aufscheinen. Die Kosten für den Austausch des Wärmetauschers sollten über die Betriebskostenabrechnung der Eigentümergemeinschaft auf alle Wohnungseigentümer nach deren jeweiligen Anteilen aufgeteilt werden. 
Sie sollten unbedingt abklären, warum der Wärmetauscher gewechselt werden musste. 

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