Alte Fenster: Wie bekomme ich die Zustimmung für eine Sanierung?

Alte Fenster: Wie bekomme ich die Zustimmung für eine Sanierung?
Ein Eigentümer möchte die 45 Jahre alten Holzfenster seines Reihenhauses gegen neue tauschen. Aber was kann man tun, wenn nicht alle zustimmen? Der Rechtsanwalt klärt auf.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen.

Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar. 
Der nächste Termin ist übrigens am 14. Oktober 2024, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um die Sanierung von alten Holzfenstern geht.
FRAGE: Ich möchte eine umfangreiche Sanierung, etwa ein kompletter Fenstertausch, an meinem Reihenhaus vornehmen, was aber das Wohnungseigentumsgesetz verhindert. Von den 16 Eigentümern ist einer dagegen. Eine generelle Sanierung aller Fenster (Alter: 45 Jahre, Holz) scheitert ebenfalls an der Zustimmung der anderen Eigentümer. Wie kann ich jetzt am Besten vorgehen?

 

Alte Fenster: Wie bekomme ich die Zustimmung für eine Sanierung?

Rechtsanwalt Mag. Thomas Sochor ist Experte für Miet-, Wohnungseigentums-, Immobilien- und Bauträgervertragsrecht

Am Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwalt Thomas Sochor Auskunft. Er hat folgende Rechtsantwort:

ANTWORT: Auszugehen ist davon, dass im zugrunde liegenden Wohnungseigentumsvertrag die Übernahme der Fenster in die Eigenverantwortung eines jeden einzelnen Wohnungseigentümers  nicht geregelt wurde. 

Fenster und Eingangstüren sind Teil der Außenhülle und somit allgemeiner Teil der Liegenschaft, zu deren Erhaltung die Eigentümergemeinschaft gemeinsam berufen ist. Der Austausch von Fenstern fällt grundsätzlich in den Bereich der ordentlichen Verwaltung. Dementsprechend sind die Wohnungseigentümer im Verhältnis ihrer jeweiligen Miteigentumsanteile zur Tragung der mit dem Austausch verbundenen Erhaltungskosten verpflichtet. 

Sie könnten gemäß § 30 Abs. 1 WEG mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Antrag an das zuständige Bezirksgericht, die Entscheidung darüber verlangen, dass die offenbar schadhaften Fenster binnen einer angemessenen Frist ausgetauscht werden, oder bei Gefahr im Verzug selbst die notwendigen Maßnahmen treffen. 

Besonderes Augenmerk gilt dabei der Interessenabwägung bzw. der Dringlichkeit und Notwendigkeit der Maßnahme in Fällen unmittelbar drohender Gefahr. Bei rund 50 Jahre alten Fenstern ist nach der Rechtsprechung fast immer davon auszugehen, dass diese nicht mehr dem heutigen Stand der Technik entsprechen.

Kommentare