Wie hindert man Nachbarn daran, die gemeinsame Garage auszumalen?

WEST
Ein Miteigentümer malt immer wieder allgemeine Wände aus. So auch die Garage. Wie man dagegen vorgehen kann, erklärt die Expertin der Arbeiterkammer.

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.

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Der nächste Termin ist übrigens am 1. Dezember 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.

Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es das Ausmalen von Allgemeinflächen geht.

FRAGE: Wir sind ein Mehrparteienhaus im Eigentum. Was kann man gegen einen Miteigentümer unternehmen, der trotz Aufforderung durch die Hausverwaltung immer wieder allgemeine Wände, etwa in der Garage, ausmalt?

Dagmar Koller, AK Wien

Dagmar Koller, Wohnrechtsexpertin der Arbeiterkammer

Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Dagmar Koller, Wohnrechtsexpertin der Arbeiterkammer, Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT:  Wenn sachliche Gespräche und allenfalls eine Mediation nicht fruchten, bleiben der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) bzw. dem einzelnen Eigentümer folgende rechtliche Möglichkeiten: 
Jeder Miteigentümer kann gegen Änderungen eines Einzelnen, die die schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer beinträchtigen und die ohne die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft durchgeführt wurden (§ 16 WEG), mit Eigentumsfreiheitsklage vorgehen. Diese Klage ist auf die Beseitigung der eigenmächtigen Veränderung und auf die Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichtet. 
Die Ausübung verbotener Eigenmacht durch einen Wohnungseigentümer innerhalb von Gemeinschaftsflächen – was das Ausmalen von Wänden in allgemeinen Teilen des Hauses unzweifelhaft darstellt – rechtfertigt einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch der anderen Wohnungseigentümer und auch jeder einzelne Wohnungseigentümer kann sich damit dagegen zur Wehr setzen (§ 523 ABGB). 

Grundsätzlich kann ein Wohnungseigentümer gemäß § 36 Abs 1 WEG in letzter Konsequenz aus der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn er durch wiederholtes Verhalten die Interessen der anderen erheblich schädigt oder sich unleidlich verhält. 
Zur Klagseinbringung berechtigt ist die Mehrheit der übrigen Miteigentümer, berechnet nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile an der Liegenschaft und unter Außerachtlassung des Anteils des Auszuschließenden. 
Übrigens ist auch die Anbringung einer Videokamera in der Garage – falls man die Identität des Wandausmalers noch nicht kennt  – eine Änderung iSd § 16 WEG und bedarf der Zustimmung aller Miteigentümer. Bei fehlender Einstimmigkeit wäre die Zustimmung durch die Entscheidung des Außerstreitrichters zu ersetzen.

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