Abgestellte Autowracks: Was man dagegen tun kann

Regelmäßig beantworten unsere Rechtsexperten Anfragen von Lesern zu den Themen Wohnen, Eigentum, Miete und Nachbarschaft. Da geht es um heikle Themen, von der Betriebskostenabrechnung bis zum Mietvertrag, von Nachbarschaftskonflikten bis zu Sanierungsmaßnahmen, von Gartenthemen bis zur Lärmbelästigung.
Jeden zweiten Montag ist unser KURIER-Wohntelefon für Sie erreichbar.
Der nächste Termin ist übrigens am 16. Juni 2025, von 10 bis 11 Uhr. Rufen Sie an unter Telefon 05 9030 22337 oder schicken Sie Ihre Frage per E-Mail an immo@kurier.at.
Diesmal hat uns eine Frage erreicht, in der es um unerlaubt abgestellte Autos geht.
FRAGE: Ich bin Wohnungseigentümer. Auf unserer Allgemeinfläche stehen seit vielen Monaten zwei Unfallautos, ohne Kennzeichen, ohne Pickerl. Diese Autos gehören einem Mann ohne Meldeadresse, der gelegentlich bei einer Wohnungseigentümerin wohnt. Die Hausverwaltung kennt das Problem, macht aber nichts. Einschreiben können dem Mann nur polizeilich zugestellt wer-den. Teilweise wohnt er sogar in den Autos. Was kann ich tun?

Rechtsanwältin Simone Maier-Hülle verfügt über umfassende Erfahrung bei der Abwicklung von Bauträgerprojekten und im Wohnungseigentums- und Mietrecht.
Am KURIER Wohntelefon gab diesmal Rechtsanwältin Simone Meier-Hülle Auskunft. Sie hat folgende Rechtsantwort:
ANTWORT: Theoretisch müsste der betreffende Störer aufgefordert werden, die nicht angemeldeten Autos zu entfernen, da das Abstellen von Autos auf fremdem Privatgrund ohne Zustimmung der Eigentümer rechtswidrig ist. Wenn eine solche Aufforderung erfolglos ist, kann auch von jedem Wohnungseigentümer mit Besitzstörungs- oder Unterlassungsklage vorgegangen werden.
Im konkreten Fall stellt sich aber das Problem der Zustellung, da der Störer offenbar nirgendwo gemeldet ist. Auch eine Klage kann dem Störer daher nicht direkt zugestellt werden. Hier müsste man unter Darlegung der betreffenden Schwierigkeiten die Bestellung eines Zustellkurators beantragen. Diesem kann dann stattdessen die Klage zugestellt werden.
Praktisch empfiehlt sich zunächst die Klärung einer Zustellmöglichkeit bei der betreffenden Wohnungseigentümerin, die den Mann offensichtlich kennt. Dies sollte über die Hausverwaltung erfolgen, diese ist durchaus in die Pflicht zu nehmen.
Das Abschleppen der Autos würde nur im Fall erlaubter Selbsthilfe gestattet sein, also etwa bei Gefahr in Verzug, was bei bloßem Abstellen der Autos ohne sonstige Behinderung (z. B. Verstellen von Zufahrten) vermutlich nicht der Fall sein wird. Liegt keine Gefahr in Verzug vor, riskiert man mit dem Abschleppen selbst eine Besitzstörung.
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