Ob Neubau, Abriss oder Sanierung: Baustellen sind eine Belastung für Anrainer. Vor allem im urbanen Umfeld verschärft der Platzmangel die Situation. Lärm, Schmutz, Parkverbote und vieles mehr sorgen für Unmut, selbst wenn alles gesetzeskonform abläuft. Aber wenn dann auch noch der Lkw den Motor laufen lässt, während er auf seinen nächsten Einsatz wartet, Baustellengitter umfallen, Aushubmaterial auf der Straße oder dem Gehsteig verteilt wird, dann wird die Situation auch noch gefährlich. Aber was ist eigentlich erlaubt? Was muss man als Nachbar nicht hinnehmen?
Gute Kommunikation
Private Bauherren sollten es sich von Anfang an mit den Anrainern gut stellen, schließlich sind es bald ihre Nachbarn. Um Konflikten vorzubeugen, sollten diese also vor dem Anrollen des ersten Baggers über das Projekt informiert werden, und zwar persönlich, nicht nur durch ein Schreiben vom Amt.
Baustellen können Anrainer ordentlich nerven. Vor allem im urbanen Raum, wo Platzmangel herrscht.
Bei der Errichtung eines neuen Gebäudes, aber auch bei Zubauten und größeren Umbauten werden die Nachbarn vom Bauvorhaben durch die zuständigen Stellen (Magistrat oder Gemeinde) verständigt. Möglicherweise kann es auch zu einer Bauverhandlung (nicht in allen Bundesländern) kommen. Denn auch Anrainer haben Rechte. „Bei Bauverfahren, wo Anrainerrechte betroffen sind, ist beim tatsächlichen Baubeginn eine Hinweistafel gut sichtbar an jeder Straßenfront anzubringen. Diese Hinweisstafel gibt Auskunft über die Art des Bauvorhabens, Aktenzahl/Geschäftszahl, Name und Anschrift des Bauwerbers“, erklärt Nicole Nestler, Sprecherin der Baupolizei Wien (MA 37).
Lärm
In der Regel dürfen zwischen 22 und 6 Uhr (Nachtruhe) keine baulärmerzeugenden Tätigkeiten durchgeführt werden. In Wien gibt es laut MA 37 ein eigenes Baulärmgesetz: Laute Bautätigkeiten sind von Montag bis Sonntag zwischen 6 und 20 Uhr zulässig. Für die Einhaltung der Nachtruhe ist die Bundespolizei zuständig. Grundsätzlich ist jede Gefährdung und jede unnötige Belästigung durch Lärm, üblen Geruch und Staubentwicklung zu vermeiden.
Ein gewisses Maß an Lärm- oder Staubbelästigung muss aber jeder erdulden. Da im urbanen Raum Bautätigkeiten in Wohnvierteln häufig vorkommen, befindet auch der Oberste Gerichtshof, dass Baustellen mitsamt der Lärm- und Staubbelästigungen für Bewohner im städtischen Raum zumutbar sind.
Verschmutzung
Wird ein Kellergeschoß ausgehoben, muss viel Material weggeführt werden. Das hinterlässt Spuren. Muss die Verschmutzung des Gehsteigs bzw. der Fahrbahn toleriert werden? „Die Verschmutzung des Gehsteigs und besonders der Fahrbahn fällt in die Zuständigkeit der Bundespolizei und wird durch die STVO geregelt“, so Nicole Nestler.
Lärm von Baustellen ist zumutbar. Doch die Nachtruhe muss eingehalten werden.
Was noch ärgert
Weitere drei Ereignisse, die im Zusammenhang mit Baustellen auftreten können: Baustellengitter fallen um: Wen muss man verständigen? Wer haftet bei Beschädigung etwa eines Autos? Die Sprecherin der Baupolizei gibt Auskunft: „Verständigen sollte man die MA 37 und/oder die Bundespolizei, wenn Gefahr im Verzug besteht. Wenn es zu Beschädigungen an Autos oder anderen Gegenständen oder schlimmstenfalls an Personen gekommen ist, ist es ratsam, Anzeige bei der nächsten Bundespolizeidienststelle zu erstatten. Schadensersatzansprüche können nur auf dem Zivilrechtsweg eingeklagt werden.“
Gehsteige werden durch schwere Lkw oder einen Kran beschädigt: Wer haftet? Wer ist zu verständigen? „Das ist ein zivilrechtliches Thema zwischen dem Eigentümer des Gehsteiges und dem des Verursachers. In Wien ist in sehr vielen Fällen die MA 28 Eigentümer des Gehsteiges, in allen anderen Fällen der Eigentümer der dahinter liegenden Liegenschaft. Bei Gefahr in Verzug wäre die Baupolizei, Bundespolizei oder die Feuerwehr zu verständigen“, so Nestler. „Wer für den Schaden haftet und wer diesen schlussendlich bezahlt, ist in einem Zivilrechtsverfahren zu klären.“
Teilweise findet man bei Baustellen einen Schilderwald – vom Halteverbot über Sackgasse bis zum Fahrverbot. Jede aufgestellte Verkehrstafel muss von der zuständigen Behörde genehmigt sein. In Wien ist für die Bewilligungen von Baustelleneinrichtungsflächen die MA 46 zuständig. Ob die Verkehrszeichen genehmigt und korrekt aufgestellt wurden, kann bei der MA 46 bei der Infoline „Straße und Verkehr unter der Telefonnummer 01 955 59 bzw. bei der Polizei nachgefragt werden.
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