Gericht erklärte Datenschutzklausel bei Laudamotion für unzulässig
Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat eine Datenschutzklausel in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Billigfluglinie Laudamotion für unzulässig erklärt. Es geht um einen Passus, der die Verwendung von Daten unter anderem für die Abwicklung von Flugbuchungen regelt. Die Klausel sei intransparent, da daraus nicht hervorgehe, an wen und zu welchem Zweck die Daten übersendet werden, befand das Gericht laut einer Aussendung des Vereins für Konsumenteninformation (VKI).
Für eine wirksame Einwilligung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) müsse den Betroffenen klar sein, wer die möglichen Empfänger der verarbeiteten Daten sind und zu welchem Zweck sie die Daten bekommen. In der fraglichen Klausel seien die Verarbeitungszwecke aber nur allgemein und ausufernd umschrieben, argumentierte das OLG. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums ein Verfahren wegen diverser Klauseln gegen die Laudamotion angestrengt. In diesem Rahmen waren bereits 23 Vertragsbestimmungen für gesetzeswidrig erklärt worden.
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