Generelles Aktien-Leerverkaufsverbot der FMA läuft aus

Finanzmarktaufsicht (FMA) in Wien
Am Dienstag endet Corona-Sonderregelung. Das schon seit 2012 geltende EU-Verbot für ungedeckte Leerverkäufe bleibt aber bestehen.

Ab Dienstag, 19. Mai 2020, kann an der Wiener Börse wieder auf fallende Kurse gesetzt werden.

Das Verbot für gedeckte Leerverkäufe, das erstmals am 18. März im Zuge der Coronakrise verhängt wurde, läuft heute um Mitternacht aus, teilte die Finanzmarktaufsicht (FMA) am Montag mit. Das seit 2012 geltende, EU-weite Verbot für ungedeckte Leerverkäufe bleibe davon aber unberührt.

Schritt zur Normalität

Die Aufhebung des Verbots passiere in Abstimmung mit der europäischen Markt- und Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA), so die FMA. Das vorübergehende Verbot sei "unvermeidlich" und "angemessen" gewesen und habe gewirkt, sagten die beiden FMA-Vorstände Helmut Ettl und Eduard Müller.

"Die Short-Selling-Einschränkungen haben einen wichtigen Beitrag zur Dämpfung der irrational überschießenden Marktreaktionen und zum Erhalt des Vertrauens der Anleger in die Stabilität des österreichischen Finanzmarktes geleistet." Das Ende der Maßnahmen sei nun ein "Schritt zurück zur Normalität."

Temporäres Verbot

Im Zuge der massiven Kursverluste an den Börsen wegen der Sorgen um die weltweite Ausbreitung des Coronavirus hat die FMA am 18. März gedeckte Leerverkäufe für einen Zeitraum von vier Wochen verboten. Mitte April wurde die Verordnung in abgeänderter Form um weitere vier Wochen verlängert. Auch in einigen anderen EU-Ländern - beispielsweise Frankreich, Spanien, Belgien und Griechenland - wurden Leerverkäufe im Zuge der Coronakrise verboten.

Mit Leerverkäufen (short-selling) kann an der Börse bei fallenden Kursen Geld verdient werden. Dafür verkauft ein Händler Aktien oder Anleihen, die er sich gegen Gebühr ausleiht, um von fallenden Kursen in der Zukunft zu profitieren. Geht die Wette auf, macht er einen Gewinn.

Bei einem ungedeckten Leerverkauf verkaufen Händler Papiere, die sie nicht einmal geliehen haben. Sie müssen nur sicherstellen, dass Aktien zum Verleih angeboten werden. Ungedeckte Leerverkäufe von Aktien, Anleihen und Kreditausfallversicherungen (CDS) sind seit 2012 EU-weit verboten.

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