EuGH-Urteil könnte verpflichtende Stechuhr bringen

EuGH-Urteil könnte verpflichtende Stechuhr bringen
Laut Urteil müssen alle Arbeitgeber in der EU die Arbeitszeit systematisch erfassen. Österreich erfüllt Regelung weitgehend.

Arbeitgeber sollen nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verpflichtet werden, die gesamte Arbeitszeit ihrer Beschäftigten systematisch zu erfassen. Alle EU-Staaten müssten dies durchsetzen, entschieden die obersten EU-Richter am Dienstag in Luxemburg.

Nur so lasse sich überprüfen, ob zulässige Arbeitszeiten überschritten würden. Und nur das garantiere die im EU-Recht zugesicherten Arbeitnehmerrechte.

Auch Heimarbeit und Außendienst muss erfasst werden

Das Urteil könnte große Auswirkungen auf den Arbeitsalltag haben. Denn längst nicht in allen Branchen werden Arbeitszeiten systematisch erfasst. Auch Heimarbeit oder Außendienst müsste demnach künftig registriert werden, etwa über Apps oder elektronische Erfassung am Laptop. Wird abends von zuhause noch dienstlich telefoniert oder werden E-Mails geschrieben, könnte auch dies unter die Pflicht zur Erfassung fallen. Damit wäre die so genannte "Vertrauensarbeitszeit", die es in vielen EU-Ländern noch gibt,  obsolet.

In dem Fall vor dem EuGH hatte eine Gewerkschaft in Spanien geklagt, wo die Rechtslage ähnlich ist wie in Deutschland: Es besteht nur eine Pflicht zur Aufzeichnung der Überstunden. Die Gewerkschaft argumentierte, nur bei Erfassung aller Stunden lasse sich diese Vorgabe erfüllen. Sie wollte den dortigen Ableger der Deutschen Bank zur Einrichtung eines Registriersystems für die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiter verpflichten. Die Deutsche Bank berief sich auf das spanische Recht und hielt dagegen.

Der EuGH entschied zugunsten der Gewerkschaft und formulierte eine Vorgabe an alle EU-Mitgliedsstaaten, Arbeitgeber zu Systemen der Arbeitszeiterfassung zu verpflichten. Andernfalls werde gegen die EU-Grundrechtecharta, die EU-Arbeitszeitrichtlinie und die EU-Richtlinie über die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit verstoßen. Über die Details der Umsetzung können die Staaten selbst entscheiden.

Grundrecht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit

Die Richter unterstrichen die Bedeutung des Grundrechts jedes Arbeitnehmers auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten. Die EU-Staaten müssten dafür sorgen, dass die Arbeitnehmer diese Rechte auch wirklich wahrnehmen könnten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Arbeitnehmer die schwächere Partei im Arbeitsvertrag seien.

Ohne ein System zur Messung der täglichen Arbeitszeit könnten weder die geleisteten Stunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der Überstunden objektiv und verlässlich ermittelt werden, erklärte der Gerichtshof. Damit sei es für Arbeitnehmer äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, ihre Rechte durchzusetzen.

Österreichische Rechtslage entspricht EuGH-Vorgaben

Im österreichischen Arbeitsrecht gibt es bereits eine Pflicht der Arbeitgeber zur minutengenauen, vollständigen und aktuellen Aufzeichnung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter. Die Arbeitnehmer können jeden Monat die Übermittlung der Aufzeichnung ihrer Arbeitszeit verlangen. Wird das kollektivvertragliche Entgelt inklusive Überstunden nicht geleistet, drohen Unternehmen hohe Strafen. Die Wirtschaftskammer (WKO) sieht daher keinen Handlungsbedarf.

Die Arbeiterkammer (AK) verweist zwar ebenfalls auf EuGH-konforme Regelungen in Österreich, sieht aber Verbesserungsbedarf bei den Überstunden. In vielen Arbeitsverträgen gebe es für alle Ansprüche eine Verfallsfrist von nur drei Monaten. Das kritisieren die Arbeitnehmervertreter schon lange und bekräftigen nun ihre Forderung dahingehend: "Mehr- und Überstunden dürfen nicht verfallen. Wer Überstunden mutwillig vorenthält, soll das Doppelte zahlen müssen", fordert AK-Präsidentin Renate Anderl in einer Aussendung.

Auswirkung auf Home Office

Philipp Maier, Leiter der Arbeitsrechtspraxis bei Baker & McKenzie, hält Auswirkungen bei flexiblen Arbeitszeiten in Form von Heimarbeit (Home Office) für möglich.Die bloße Angabe eines Stundenausmaßes, wie es manche  Kollektivverträge vorsehen, könnte bei strenger Auslegung des Urteils nicht mehr ausreichen, glaubt Maier. Das EuGH-Urteil   erschwert aus seiner Sicht auch weitere Arbeitszeit-Flexibilisierungen, stattdessen würde dem Arbeitstag „wieder eine gewisse Kontur gegeben“.

Kritik aus der IT-Branche

Kritik am EuGH-Urteil kommt daher vor allem aus der IT-Wirtschaft, die flexible Arbeitszeitmodelle gefährdet sieht. Der klassische Arbeitstag existiere nur noch auf dem Papier, heißt es in einer Stellungnahme des deutschen Branchenverbandes Bitkom. Der deutsche Startup-Verband sieht ebenfalls die Flexibilität der Arbeitnehmer eingeschränkt. "Insbesondere Startups arbeiten nicht nach der Stechuhr wie vor 100 Jahren", sagte der Vorsitzende Florian Nöll der Nachrichtenagentur dpa.

 

Kommentare