EuGH: Urlaubsgeld muss auch bei einseitiger Kündigung gezahlt werden

Ausstehendes Urlaubsgeld muss gezahlt werden, sagt der Generalanwalt am EuGH
Ein Östereicher klagte: Auch wer selbst kündigt, hat nach Einschätzung des Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofes Anrecht auf Urlaubsersatzleistungen

Es ging um genau 3,33 Urlaubstage. Ein österreichischer Arbeitnehmer wollte von seinem Arbeitgeber eine Ersatzleistung für den Jahresurlaub, den er vor seiner Kündigung nicht verbraucht hat. Gekündigt hatte der Mann ohne Angabe von Gründen selbst. Die Firma lehnt dies ab.

Der Mann klagte, doch das österreichische Recht besagt: "Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt.“

Der österreichische Oberste Gerichtshof wandte sich daraufhin an den Europäischen Gerichtshof in Luxemburg: Ist das mit dem in der EU-Grundrechte-Charta verankerten und in der Arbeitszeitrichtlinie konkretisierten Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub vereinbar?

Nein, das nationale Recht stehe in diesem Fall dem europäische Recht entgegen, hieß es am Donnerstag in den Schlussanträgen von Generalanwalt Hogan dem EuGH.

Auch wer seinen Arbeitsvertrag vorzeitig und ohne wichtigen Grund kündigt, habe demnach Anrecht auf Urlaubsersatzleistungen.

Das Grundrecht auf bezahlten Jahresurlaub umfasse auch den Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommenen Jahresurlaub, argumentierte der Generalanwalt.

Ein endgültiges Urteil des EuGH zu dem Fall wird in den kommenden Monaten erwartet. In fast 90 Prozent der Fälle aber folgt das Gericht dem Gutachten des Generalanwaltes.

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