Dayli-Prozess: Freispruch und Diversion für Haberleitner

Dayli-Prozess: Freispruch und Diversion für Haberleitner
Der frühere Co-Geschäftsführer Peter K. ist bereits am 5. Mai dieses Jahres rechtskräftig freigesprochen worden.

Im heute fortgesetzten Strafprozess gegen Ex-Dayli-Chef Rudolf Haberleitner wegen der Pleite der Drogeriemarktkette 2013 kam es zu einem Knalleffekt. Haberleitner wurde in einem Anklagepunkt freigesprochen und in einem zweiten Anklagepunkt gibt es eine Diversion, wie sein Strafverteidiger Klaus Lughofer dem KURIER mitteilte.

Das erste Anklagefaktum betraf angeblich überhöhte Ausgaben, das Nicht-Vorlegen eines zeitgerechten Jahresabschlusses und das Nicht-Einsetzen eines Aufsichtsrates. Der zweite Anklagepunkt betraf zwei überhöhte Geschäftsführer-Bezüge in Höhe von 26.666,67 Euro. Haberleitner wird diesen Betrag laut Lughofer zurückzahlen und zugleich eine Geldbuße in Höhe von 1.500 Euro zahlen. Damit wird das Verfahren auch im zweiten Anklagepunkt eingestellt. "Der Richter sagte im Endeeffekt, dass das Unternehmen seiner Ansicht nach und nach der des Sachverständigen unsanierbar war", sagt Anwalt Lughofer.

Die Privatbeteiligten wurden auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.

Detail am Rande: Das Verfahren gegen den früheren Dayli-Co-Geschäftsführer Peter K. endete bereits am 5. Mai dieses Jahres mit einem rechtskräftigen Freispruch.

Investor Haberleitner hatte mit 31. Juli 2012 über die Restrukturierungsgesellschaft TAP 09 rund 1.350 Standorte der insolventen deutschen Schlecker Drogeriekette übernommen. Mit dem Konzept eines modernen Tante-Emma-Ladens wollte er die in Dayli umbenannten Filialen retten. Nach einem Jahr war das Vorhaben gescheitert und Dayli meldete Insolvenz an. 3.500 Beschäftigte, vor allem Frauen, verloren ihre Jobs. Die im Insolvenzverfahren anerkannten Forderungen beliefen sich auf 112,9 Millionen Euro.

Haberleitner warf die Anklage vor, ab August 2012 Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen nicht oder nur so geführt zu haben, dass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde. Haberleitner hat die Vorwürfe stets bestritten..

Kommentare