Benachteiligung großer Händler laut Juristen verfassungswidrig

Lokale und Geschäfte während der COVID-19-Pandemie
Dass große Geschäfte nicht mit verkleinerter Fläche öffnen dürfen, ist laut Anwälten illegal, schreibt "Die Presse".

Ab heute dürfen in Österreich wieder Geschäfte aufsperren, doch abgesehen von extra ausgewählten Branchen wie Baumärkten dürfen nur Geschäfte mit einem Kundenbereich von höchstens 400 Quadratmeter öffnen. Die von der Regierung festgelegten Regeln könnten nach Ansicht von Juristen jedoch gegen die Verfassung verstoßen und ein teures Nachspiel haben, schreibt Die Presse.

Verfassungswidrig

Laut dem Artikel hält Georg Krakow, ehemals Staatsanwalt und hochrangiger Beamter im Justizministerium, die ab heute geltende Form der Geschäftsöffnung für verfassungswidrig. „Es gibt keinen sachlichen Grund, nicht auch größere Geschäfte zu öffnen, wenn dort die gleiche Beschränkung der Kundenzahl praktiziert wird“, wird der Rechtsanwalt von der Zeitung zitiert.

Außerdem sieht Krakow keinen sachlichen Grund, warum zu große Geschäfte ihre Kundenfläche nicht – etwa durch Absperrungen – verkleinern dürfen, heißt es weiter. „Schließlich darf es bei den Beschränkungen ja nur um gesundheitspolitische Aspekte, nicht um versteckte wirtschaftspolitische Fördermaßnahmen gehen.“

Willkür

Das Verbot, die Geschäftsfläche zu verkleinern, mute willkürlich an, meint auch Andreas Schütz, Rechtsanwalt bei Taylor Wessing, in der Presse. Diese Regel sei unter dem Blickwinkel des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Erwerbsfreiheit verfassungsrechtlich bedenklich. Und ähnlich wie Krakow betone auch Schütz, dass durch ein größeres Raumvolumen die Ansteckungsmöglichkeit für Mitarbeiter und Kunden sogar reduziert werden würde.

Schütz hält laut Presse deshalb sogar Amtshaftungsansprüche gegen den Verordnungsgeber für möglich. Händler, die ihre Geschäfte wegen des Zonierungsverbots vorerst weiter geschlossen halten müssen, könnten also einen Schadenersatzanspruch gegen die Republik erheben.

 

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