Arbeitskräfte-Entsendung: EuGH zurrt die Rechtslage nun fest

Arbeitskräfte-Entsendung: EuGH zurrt die Rechtslage nun fest
Ein richtungsweisendes Urteil des Luxemburger Höchstgerichts schiebt dem Austausch entsandter Arbeiter einen Riegel vor.

Mindestens 200.000 Personen aus EU-Mitgliedsländern werden von ihren Arbeitgebern pro Jahr zur Arbeit bei österreichischen Unternehmen entsandt. Eine EU-Verordnung macht das möglich, wenn diese Personen nicht länger als 24 Monate in Österreich arbeiten. Sie bleiben in diesem Zeitraum aber in ihrem Heimatland sozialversichert, solange ihre Entsendungsbescheinigung nicht widerrufen oder als ungültig erklärt wird. Doch mitunter kommt es zum Streit unter Mitgliedstaaten – im aktuellen Fall zwischen Ungarn und Österreich. Der Karren war so verfahren, dass nur noch der Europäische Gerichtshof (EuGH) diese Patt-Stellung lösen konnte. Gestern, Donnerstag, haben die Luxemburger Richter für Klarheit auf dem europäischen Arbeitsmarkt gesorgt.

„Ein nach Österreich entsandter Ungar fällt dann unter das österreichische Sozialsystem, wenn seine Entsendung bloß zur Ablösung eines anderen Arbeitnehmers dient, dessen Entsendungsdauer abgelaufen ist“, heißt es sinngemäß in dem EuGH-Urteil (C-527/16). Im Juristen-Deutsch nennt man das Ablöseverbot. Laut Gewerkschaft sollen mit dem Urteil die Umgehung der inländischen Versicherungspflicht bzw. der Lohnnebenkosten unterbunden und Kettenentsendungen verhindert werden.

Arbeitskräfte-Entsendung: EuGH zurrt die Rechtslage nun fest

Baugewerkschafter Josef Muchitsch

„Das Urteil ist richtungsweisend“, sagt Baugewerkschafter Josef Muchitsch. „Bis jetzt war gegen diesen Austausch von Beschäftigten kein Kraut gewachsen.“ Nachsatz: „Diese Entsendungen aus anderen EU-Staaten waren ursprünglich nur dazu gedacht, Auftragsspitzen abwickeln zu können.“

Mit dieser Entscheidung hat das europäische Höchstgericht der Salzburger Gebietskrankenkasse und dem Wiener Sozialministerium Recht gegeben und hob eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht auf.

Klare Regelung

Im Mittelpunkt des EuGH-Urteils steht der Salzburger Schlachtbetrieb A., die seit 2007 von zwei ungarischen Firmen angeblich regelmäßig Fleischzerleger engagierte – im Jahr 2014 mehr als 250 Personen. Die Salzburger Gebietskrankenkasse war der Ansicht, dass diese Arbeitnehmer in Österreich zu versichern sind. So sollen die Ungarn zum Teil erst rückwirkend mit EU-Entsendebescheinigungen ausgestattet worden sein. Nachdem die Salzburger Gebietskrankenkasse bereits eine inländische Versicherungspflicht festgestellt hatte.

Dazu stellte das Luxemburger Höchstgericht jetzt fest, dass diese sogenannten A1-Bescheinigungen für Sozialversicherungen und Gerichte der einzelnen EU-Mitgliedsstaaten bindend sind.

Die entsendeten Arbeitnehmer unterliegen auch weiterhin den Rechtsvorschriften ihres Heimatlandes, außer sie überschreiten die Entsendedauer von zwei Jahren oder sie lösen andere in dieses EU-Land verschickte Arbeitskräfte ab.Kid Möchel

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