Arbeitnehmerveranlagung 2025: Neue Regeln und wichtige Fristen

Holzbuchstaben auf Münzstapeln bilden das Wort „Steuer“, im Hintergrund sind Geldscheine zu sehen.
Alle Fristen, Telearbeitspauschale und automatische Veranlagung im Überblick.

Wer sich rechtzeitig zum Jahreswechsel noch Geld vom Finanzamt sichern will, sollte Fristen und neue Regeln zur Arbeitnehmerveranlagung im Blick haben. Darauf weist die Steuerberatungsgesellschaft BDO hin. 

Für das Veranlagungsjahr 2025 gelten erweiterte Begünstigungen für Telearbeit, zudem läuft mit 31. Dezember 2025 die Fünfjahresfrist für die Veranlagung 2020 ab.

Homeoffice wird zu ortsungebundener Telearbeit

Neu ist, dass das bisherige Homeoffice zur ortsungebundenen Telearbeit erweitert wird. Damit können auch Arbeitstage etwa im Kaffeehaus oder im Co-Working-Space einbezogen werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können weiterhin ein Telearbeitspauschale von bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei auszahlen, maximal 3 Euro pro Tag für höchstens 100 Telearbeitstage.

Bleibt der Zuschuss unter 3 Euro pro Tag, wird die Differenz automatisch als Werbungskosten berücksichtigt - allerdings nur, wenn kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer geltend gemacht wird. Die Zahl der Telearbeitstage und die Höhe des Pauschales werden aus dem Lohnzettel übernommen und müssen in der Veranlagung nicht gesondert eingetragen werden.

Ergonomisches Mobiliar nur für den Arbeitsplatz zu Hause

Kosten für ergonomisches Mobiliar - etwa Bürosessel oder Schreibtisch - können auch 2025 nur für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz bis zu 300 Euro abgesetzt werden. Voraussetzung sind mindestens 26 Telearbeitstage im Jahr. Die Ausgaben für 2025 sind zur Gänze anzugeben. Übersteigt der Betrag 300 Euro, wird der Rest automatisch ins Jahr 2026 vorgetragen, wenn auch dann wieder zumindest 26 Tage in Telearbeit gearbeitet wird. Überschreitungen aus 2024 dürfen 2025 nicht mehr extra eingetragen werden, da sie bereits automatisch vorgetragen wurden.

Was kann als Ausgabe geltend gemacht werden?

Eine Arbeitnehmerveranlagung kann innerhalb von fünf Jahren nachgeholt werden, für das Jahr 2020 endet die Frist somit am 31. Dezember 2025. Lohnend ist eine Veranlagung insbesondere, wenn jemand zeitweise arbeitslos war oder höhere abzugsfähige Kosten angefallen sind.

Absetzbar sind Werbungskosten wie Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten, Sonderausgaben wie bestimmte Spenden, freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung oder Steuerberatungskosten sowie außergewöhnliche Belastungen. Dazu zählen etwa Krankheitskosten über dem Selbstbehalt, Kosten infolge von Behinderungen, Katastrophenschäden oder Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung von Kindern. Außerdem können diverse Absetzbeträge - etwa Unterhaltsabsetzbetrag oder Familienbonus Plus - beansprucht werden.

Wichtig ist laut BDO-Expertin Julia Mäder, dass diese Ausgaben tatsächlich bis zum 31. Dezember 2025 bezahlt sein müssen, um in der Arbeitnehmerveranlagung 2025 berücksichtigt zu werden.

Wann eine Veranlagung Pflicht ist

Eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung liegt vor, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen 2025 mehr als 14.448 Euro beträgt und zusätzlich andere Einkünfte von mehr als 730 Euro erzielt wurden. Auch wer im Kalenderjahr zumindest zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge gleichzeitig hatte, muss eine Veranlagung durchführen.

Ebenfalls verpflichtend wird die Veranlagung, wenn im Jahr 2025 mehr als 1.000 Euro an Mitarbeiterprämien oder insgesamt mehr als 3.000 Euro an steuerfreien Mitarbeiterprämien und Gewinnbeteiligungen - etwa von mehreren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern - zugeflossen sind.

Automatische Gutschrift durch antragslose Veranlagung

Reichen Steuerpflichtige bis 30. Juni keine Arbeitnehmerveranlagung für das Vorjahr ein und haben ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt, führt das Finanzamt eine sogenannte antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch. Nach zwei Jahren wird zu viel einbehaltene Lohnsteuer automatisch rückerstattet, sofern bis dahin keine freiwillige Veranlagung erfolgt ist - für das Jahr 2023 also bis 31. Dezember 2025. Das gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen eigentlich eine Pflichtveranlagung notwendig gewesen wäre.

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