Lazaro hat die Chance der Wahl

Ein Fußballspieler in roter Sportkleidung schießt einen Ball.
Valentino Lazaro dürfte eigentlich nur mehr für Österreich spielen. Trotzdem könnten Angola und Griechenland eine Option werden.

Es war eigentlich nicht die Saison von Valentino Lazaro. Nach einem Mittelfußknochenbruch im Sommer 2013 gelang dem 18-Jährigen in Salzburg nicht der von vielen Experten erwartete Durchbruch. Lazaro brachte es nur auf elf Einsätze, in denen er oft unauffällig agierte. Trotzdem gab es eine überraschende Belohnung: Erstmals wurde der Grazer von Teamchef Marcel Koller in den Teamkader einberufen. Kennenlernen wolle er Lazaro, meinte der Schweizer.

Schnell machte auch eine andere These die Runde. Mit der Einberufung solle den Avancen von Griechenland, dem Herkunftsland von Lazaros Mutter, und von Angola, der Heimat von Lazaros Vater, die beide ebenfalls Interesse an Lazaro haben sollen, ein Riegel vorgeschoben werden.

Das kann aber kein Grund für die Einberufung sein. Denn sollte Lazaro in den Länderspielen gegen Island (am Freitag in Innsbruck) und Tschechien (am Dienstag in Olmütz) eingesetzt werden, bedeutet dies nicht, dass er deshalb nie mehr für ein anderes Nationalteam spielen dürfte. Das wäre nur so, wenn es Bewerbsspiele wären. Beides sind aber nur Freundschaftsspiele.

U-17-WM-Teilnehmer

Bewerbsspiele hat Lazaro schon für Österreich absolviert – etwa bei der Unter-17-WM im Oktober 2013 in den Vereinigten Arabischen Emiraten. In allen Gruppenspielen (gegen Kanada, Argentinien und Iran) kam der Salzburg-Spieler zum Einsatz.

Diese drei Bewerbsspiele sollten eigentlich genügen, dass Lazaro nur mehr für Österreich spielen darf. In den FIFA-Statuten heißt es nämlich, ein Spieler, der bereits von einem Verband in einem Länderspiel im Rahmen eines offiziellen Wettbewerbes irgendeiner Alterskategorie eingesetzt worden ist, nicht mehr in einem Länderspiel von einem anderen Verband eingesetzt werden darf.

Allerdings gibt es in den FIFA-Statuten auch Ausnahmeregelungen. Etwa: Ein Verbandswechsel ist zum Beispiel möglich, wenn ein Spieler in noch keinen A-Länderspiel eines offiziellen Wettbewerbes eingesetzt wurde und er zum Zeitpunkt des ersten Einsatzes in einem Länderspiel in einem offiziellen Wettbewerb seines bisherigen Verbandes bereits im Besitz der Staatsbürgerschaft des Verbandes war, für dessen Mannschaft er die Spielberechtigung erlangen will.

Bei Lazaro ist es nun so, dass er zwar nur den österreichischen Pass besitzt, das heißt aber nicht, dass ein Verbandswechsel kategorisch ausgeschlossen ist – aufgrund der Herkunft seiner Verwandtschaft aus Angola und aus Griechenland.

Vorbilder

Präzedenzfälle gibt es – etwa die polnischen Teamspieler Ludovic Obraniak und Damien Perquis. Beide wurden in Frankreich geboren, beide haben für französische Nachwuchsteams gespielt, beide hatten zu diesem Zeitpunkt nur einen französischen Pass. Trotzdem dürfen sie nach einem FIFA-Entscheid für Polen spielen, weil sie als Nachkommen polnischer Einwanderer formal immer auch polnische Staatsbürger waren.

Ob dies nun bei Lazaro auch so wäre, müsste die FIFA prüfen. Dazu wird es wohl nie kommen, denn der Spieler hat mehrmals betont, dass er für Österreich spielen will. Fix gebunden wäre der Steirer aber erst, wenn er von Koller in einem offiziellen Bewerbsspiel eingesetzt werden würde. Dies ist frühestens im September möglich – in der EM-Qualifikation.

FIFA-Statut

Der Fußball-Weltverband FIFA regelt in seinen Statuten, wer für welche Nationalmannschaft spielen darf. Folgende Regelungen sind in der Causa Lazaro wichtig.

Paragraf 5 Spielberechtigung für Nationalteams

1. Jede Person, die die dauerhafte Staatsbürgerschaft eines Landes besitzt, die nicht an den Wohnsitz geknüpft ist, ist als Spieler für die Verbandsmannschaft des betreffenden Landes spielberechtigt.

2. Ein Spieler, der von einem Verband in einem Länderspiel im Rahmen eines offiziellen Wettbewerbs irgendeiner Kategorie und irgendeiner Fußballart eingesetzt wurde (Voll- oder Teileinsatz), kann unter Vorbehalt der Ausnahmeregelungen gemäß nachfolgendem Art. 8 nicht mehr in einem Länderspiel für eine Verbandsmannschaft eines anderen Verbands eingesetzt werden.

Paragraf 8 Wechsel des Verbandes

1. Besitzt ein Spieler mehrere Staatsbürgerschaften, erhält ein Spieler eine andere Staatsbürgerschaft oder ist er aufgrund seiner Staatsbürgerschaft für mehrere Verbände spielberechtigt, so steht diesem unter den nachfolgenden Voraussetzungen das einmalige Recht zu, die Spielberechtigung für Länderspiele eines anderen Verbands, dessen Staatsbürgerschaft er besitzt, zu erlangen.

a) Das Wechselrecht kann nur beansprucht werden, wenn der Spieler von seinem heutigen Verband noch in keinem A-Länderspiel eines offiziellen Wettbewerbs eingesetzt wurde (Voll- oder Teileinsatz) und er zum Zeitpunkt des ersten Voll- oder Teileinsatzes in einem Länderspiel in einem offiziellen Wettbewerb seines bisherigen Verbands bereits im Besitz der Staatsbürgerschaft des Verbands war, für dessen Verbandsmannschaft er die Spielberechtigung erlangen will.

Kommentare