Wahlärzte: Wie die SPÖ die Behandlungspflicht umsetzt

PK SPÖ "START DER HERBSTKAMPAGNE: MIT MILLIONÄRSSTEUERN ZURÜCK ZUR GERECHTIGKEIT": BABLER
Im schlimmsten aller Fälle könnten Wahlärzte die Verrechnungsmöglichkeit mit der Sozialversicherung verlieren.

Als einfach „inakzeptabel“ bezeichnen Ärzte-Vertreter die von Andreas Babler zuletzt angedachte Zwangsverpflichtung.

Mitte der Woche hat der SPÖ-Chef vorgeschlagen, dass Wahlärzte zehn Projekt ihrer Arbeitsleistung für Kassenpatienten zur Verfügung stellen müssen, wenn ein Notfall eintritt, sprich: Wenn Versicherte binnen 14 Tagen keine andere Möglichkeit haben, um zu einem Facharzt-Termin zu kommen.

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„Wahlärzte können sich für ihre Patienten die Zeit nehmen, die diese brauchen. Ihnen mit Strafmaßnahmen zu drohen ist völlig inakzeptabel“, sagt Naghme Kamaleyan-Schmied, Kurienobfrau der niedergelassenen Ärzte in der Wiener Ärztekammer.

Zu einer langfristigen Verbesserung der fachärztlichen Versorgung müssten die offenen Kassenstellen schneller besetzt und das ärztliche Gespräch ausreichend als Kassenleistung honoriert werden, so Kamaleyan-Schmied.

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Aber wie würde die SPÖ es rechtlich bewerkstelligen, Wahlärzte ohne Kassenvertrag zu einem Arbeitsdienst für die Sozialversicherung zu verpflichten?

In der SPÖ gibt es dazu zwei rechtliche Denk- bzw. Lösungsansätze:

Der eine basiert auf dem Sozialversicherungsgesetz: So könnte die Sozialversicherung – im Wesentlichen also die Krankenversicherungen – gesetzlich vorschreiben, dass nur jene Wahlärzte mit Krankenkassen (z. B. die ÖGK) abrechnen dürfen, die im Notfall zehn Prozent ihrer ärztlichen Arbeitsleistung für ÖGK-Patienten reservieren.

Für Ärzte, die dies nicht tun wollen, würde das Verrechnungsrecht entfallen – was für Patienten bedeutet, dass sie das volle Wahlarzt-Honorar bezahlen müssen.

Die zweite Denkvariante ist das Berufsrecht. Wie Rechtsanwälte, die in ihrem Standesrecht vorsehen, dass Anwälte auch Beschuldigte vertreten müssen, die kein Honorar bezahlen können (Rechtshilfe, Anm.), könnte man auch im Ärztegesetz für absolute Notfälle eine Behandlungspflicht von Kassenpatienten vorsehen.

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