VfGH hebt Einschränkung bei Sozialhilfe auf Sachleistungen auf

Der VfGH hat in seinen jüngsten Beratungen Bestimmungen des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes des Bundes und des Wiener Mindestsicherungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben.
2019 hatte der Bund Höchstgrenzen für Sozialhilfeleistungen festgelegt, die Länder durften darüber hinaus nur Sachleistungen gewähren, um Härtefälle zu vermeiden.
Der KURIER hat untersucht, wie die Sozialhilfe an die Aufenthaltsdauer geknüpft ist.
Es sei aber, so der VfGH, sachlich nicht gerechtfertigt und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass diese Zusatzleistungen ausnahmslos als Sachleistungen gewährt werden dürfen. Zwar sei das Ziel (die Verwendung von Leistungen für jenen Zweck sicherzustellen, für den sie gewährt werden) legitim.
Gute Gründe für Zusatzleistungen
Höheren Leistungen, etwa für Mietkosten, stehe andererseits aber ein höherer Bedarf gegenüber, den Hilfsbedürftige nicht beeinflussen können, z.B. besonders hohe Mieten. Es kann also sachliche Gründe dafür geben, auch Zusatzleistungen durch Geld abzudecken, so das Höchstgericht in seiner Begründung.
Nach dem vorliegenden Gesetz dürfen die monatlichen Leistungen für Personen, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, maximal 70 Prozent des Richtsatzes betragen. Das Wiener Mindestsicherungsgesetz sieht hingegen Leistungen von 75 Prozent vor. Dies verstößt gegen die festgelegten Höchstsätze und sei deshalb ebenfalls verfassungswidrig, urteilt der VfGH.
Allerdings hat der VfGH anerkannt, dass die Mietbeihilfe - wie im Wiener Mindestsicherungsgesetz vorgesehen - sehr wohl als Geldleistung ausgezahlt werden darf: "Da der Zwang zur Sachleistung im SH-GG verfassungswidrig ist, darf die Mietbeihilfe als Geldleistung ausgezahlt werden."
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