Sozialpartner beschlossen Generalkollektivvertrag zum Testen: Das gilt am Arbeitsplatz

AK-Chefin Renate Anderl fordert finanzielle Unterstützung
Arbeitsrechtliche und betriebliche Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen COVID-19-Testsstrategie fixiert. Erster General-KV seit 1978.

Nach dem heutigen "Reintesten"-Beschluss im Bundesrat haben die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung (IV) einen Generalkollektivvertrag zum Thema Corona-Tests und Maskenpflicht am Arbeitsplatz abgeschlossen. Die Einigung enthält arbeitsrechtliche und betriebliche Begleitmaßnahmen zur Umsetzung der staatlichen Strategie für regelmäßige COVID-19-Tests.

Ein Generalkollektivvertrag gilt für alle Unternehmen, für die die Wirtschaftskammer die Kollektivvertragsfähigkeit besitzt bzw. für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Betrieben. Erfolgsentscheidend für eine breite Inanspruchnahme der Corona-Tests sei die Schaffung betrieblicher Testmöglichkeiten, deren Einbindung in die öffentliche Teststrategie und die Finanzierung durch den Bund, so die Sozialpartner und Industriellenvereinigung am Freitagabend in einer Aussendung.

Der Generalkollektivvertrags umfasst mehrere Eckpunkte:

  • Verordnete regelmäßige Corona-Tests bestimmter Berufsgruppen sind während der Arbeitszeit unter Fortzahlung des Entgelts durchzuführen. Ist ein Test im Betrieb nicht möglich, ist die Zeit für den Test in öffentlichen Einrichtungen inklusive der An- und Abreise als Arbeitszeit zu zählen, geht aus dem Generalkollektivvertrag hervor.
     
  • Arbeitnehmer ohne Testpflicht sollen Tests außerhalb der Arbeitszeit absolvieren. Ist dies nicht möglich, ist einmal pro Woche eine Freistellung möglich.
     
  • Außerdem dürfen Arbeitnehmer wegen der Teilnahme an Covid-Tests und aufgrund eines positiven Tests nicht benachteiligt beziehungsweise gekündigt werden.
     
  • Arbeitnehmer, die wegen Gesetzen und Verordnungen zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, dürfen nach 3 Stunden die Maske abnehmen - und zwar für mindestens 10 Minuten. WKÖ-Generalsekretär Karlheinz Kopf stellt aber klar: „Dies soll in der Regel durch einen Wechsel der Tätigkeit des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin erfolgen. So kann beispielsweise ein Verkäufer oder eine Verkäuferin für diese Zeit eine Tätigkeit im Lager verrichten. Natürlich können Pausen, etwa die Mittagspause auch so gelegt werden, dass sich diese 3-Stunden-Frist ausgeht“. Der General-KV sieht keine verpflichtende Maskenpause vor.

Generalkollektivverträge beschränken sich immer auf die Regelung einzelner Arbeitsbedingungen und sind in Österreich eher selten: Der letzte General-KV wurde 1978 zum Urlaubsentgelt abgeschlossen. Ein weiterer Generalkollektivvertrag ist etwa die 1969 abgeschlossene Sozialpartnervereinbarung zur Einführung der 40-Stunden-Woche.

Appell an die Betriebe

Die Sozialpartner und die Industriellenvereinigung appellieren an die Betriebe regelmäßige Corona-Tests anzubieten. "Ich bin überzeugt davon, dass der niederschwellige Zugang zu Tests inklusive arbeitsrechtlicher Sicherheit viele Menschen motivieren wird, sich testen zu lassen - der Generalkollektivvertrag schafft die dafür nötigen Rahmenbedingungen", so AK-Präsidentin Renate Anderl.

"Jede und jeder soll von dem Angebot der Schnelltests Gebrauch machen können. So verschaffen wir uns Luft zum Atmen bis eine ausreichende Durchimpfung erreicht ist", sagte WKÖ-Chef Harald Mahrer. Für ÖGB-Präsident Wolfgang Katzian sind regelmäßige Tests "ein wichtiger Schritt auf dem Weg aus dem Lockdown". Katzian verwies auch darauf, dass der General-Kollektivvertrag "einen ersten wichtigen Schritt für Entlastung bei dauerhaftem Maskentragen" schaffe.

"Selbstverständlich empfehlen wir den Sozialpartnern in der Land- und Forstwirtschaft sich an der vereinbarten Regelung zu orientieren", sagte Landwirtschaftskammer-Österreich-Präsident Josef Moosbrugger. "Regelmäßige Tests können entscheidend dazu beitragen, die Corona-Beschränkungen zu reduzieren und den Weg in Richtung Normalität zu ebnen", so IV-Chef Georg Knill.

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