Neue Corona-Verordnung regelt Kirchen-Ausnahme neu

Neue Corona-Verordnung regelt Kirchen-Ausnahme neu
Regeln gelten bis 15. Jänner. Keine Änderungen bei Maskenpflicht.

Die von Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) am Freitag erlassene neue Covid-19-Basismaßnahmenverordnung regelt die Ausnahmen für Kirchen aufgrund eines Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs (VfGH) neu. Wie erwartet keine Änderungen gibt es bei der Maskenpflicht. In Kraft treten die neuen Regeln ab Montag, befristet ist die Verordnung bis 15. Jänner 2023.

Hintergrund für die neuen Bestimmungen bezüglich Kirchen und Religionsgemeinschaften ist ein Erkenntnis des VfGH. Dieser hatte sich im Sommer mit der 5. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung befasst. Sie sah für den Zeitraum vom 22. November bis 11. Dezember 2021 einen bundesweiten Lockdown vor. Das Betreten des Kundenbereichs von Kultureinrichtungen war in diesem Zeitraum ausnahmslos untersagt. Hingegen waren Zusammenkünfte zur Religionsausübung vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Für den VfGH war dies gleichheitswidrig, weshalb er erkannte, dass diese Bestimmung im Blick auf die Religionsausübung nicht gesetzeskonform war.

Aus diesem Grund werden "Zusammenkünfte zur Religionsausübung" nun nicht mehr generell vom Geltungsbereich der Verordnung ausgenommen. Nunmehr sind für die Kirchen Ausnahmen zum Zweck der Religionsausübung dann möglich, wenn sie im eigenen Bereich im Vergleich zu den staatlichen Bestimmungen "gleichwertige Regelungen" haben und für deren Einhaltung Sorge tragen.

Ein Präventionskonzept ist verpflichtend vorzulegen und umzusetzen bei religiösen Feiern bzw. Gottesdiensten aus einmaligem Anlass mit über 500 Personen - dazu zählen Taufen, Firmungen, Erstkommunionen und Trauungen. Ausdrücklich ausgenommen von dieser Regelung sind Begräbnisse bzw. gottesdienstliche Feiern im Rahmen von Begräbnissen. Die Einhaltung des Präventionskonzepts ist durch einen zu benennenden Präventionsbeauftragten sicherzustellen.

Kommentare