Ministerrat beschließt am Mittwoch Anti-Terror-Paket
Der Ministerrat beschließt am Mittwoch als Reaktion auf den Anschlag in der Wiener Innenstadt ein Anti-Terror-Paket. Mit diesem können nach Terror-Paragrafen Verurteilte bei bedingter Entlassung zu einer Fußfessel verpflichtet werden. Zudem gibt es neu einen Straftatbestand für religiös motivierte Verbrechen. In Begutachtung geschickt wurden am Dienstag Verschärfungen im Waffen- und Vereinsrecht.
Anti-Terror-Paket primär auf politischen Islam ausgerichtet
Bisher noch wenig beachtet war, dass in der vom Ministerrat zu beschließenden Novelle auch ein neues Instrument gegen die organisierte Kriminalität vorkommt. So wird es ermöglicht, Vermögensgegenstände unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat einzuziehen, wenn das Gericht von ihrer illegalen Herkunft überzeugt ist. Damit soll die "Nutznießung von Verbrechensgewinnen" oder deren Reinvestition in kriminelle Aktivitäten verhindert werden.
Der größte Teil des Pakets dreht sich aber um Terror-Bekämpfung. Dabei wird es unter anderem die Ausweitung der gerichtlichen Aufsicht auf Täter, die gegen Terror-Paragrafen, aber auch gegen das Verbotsgesetz verstoßen haben, beschlossen. Mittels Weisungen kann auf eine Distanzierung des Täters von seinem Umfeld, das zur Radikalisierung beigetragen hat, hingewirkt werden. Das kann auch gewisse Orte wie Bethäuser meinen, aber auch Tätigkeiten wie Arbeit in Jugendvereinen können untersagt werden.
Überwacht werden kann dies mittels elektronischer Hilfsmittel wie der Fußfessel. Dafür notwendig ist nicht nur die Zustimmung des Betroffenen sondern auch, dass die Verurteilung eine Strafe von über 18 Monaten umfasste.
Eingeführt wird auch ein Straftatbestand bezüglich religiös motivierte extremistische Verbindung. In den Erläuterungen wird breit darauf wert gelegt, dass es sich hier um eine neutrale Formulierung handelt, also nicht nur der Islam gemeint ist.
Bei den Strafverfolgung soll mehr Wert auf Spezialisierung gelegt werden. Fälle, die Terrordelikte betreffen, sollen jeweils derselben Gerichtsabteilung zugewiesen werden. Ähnliche Regeln gibt es bereits im Sexualstrafrecht.
Direkt an die Islamischen Religionsgesellschaften gerichtet ist eine Anzeigeverpflichtung hinsichtlich des Wechsels von Einrichtungen. In der Vergangenheit habe sich gezeigt, dass es nach Genehmigung der Kultusgemeinden zu Verschiebungen von Moscheeeinrichtungen gekommen sei, die nicht gemeldet wurden, wodurch nicht mehr nachvollziehbar gewesen, welche Moscheeeinrichtung welcher Kultusgemeinde zuzurechnen sei. Auch haben die Gesellschaften eine Art Imam-Register zu führen. Bekannt gegeben werden müssen diese Informationen auf Verlangen.
Für den Fall, dass der in den Statuten umschriebene Vereinszweck die Ausübung eines Kultus beinhaltet, sollen die Vereinsbehörden gemäß einem heute vorgelegten Begutachtungsentwurf verpflichtet sein, die Statuten dem Kanzleramt zu übermitteln. Will der Verein dabei Zwecke verfolgen, die zu den inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft gehören, ist er nach seinem Zweck gesetzwidrig,
Erleichtert werden soll die Aberkennung der österreichischen Staatsbürgerschaft, wobei diese nur bei Doppel-Staatsbürgern möglich ist. Dies betrifft Terror-Strafen, sofern es zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe kommt. Zudem ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip einzuhalten.
In Planung sind ferner Änderungen im Symbole- und im Waffenrecht. So wird das Symbole-Verbot auf die"Identitäre Bewegung Österreich" sowie auf die aus dieser hervorgegangene Ersatz- bzw. Parallelorganisation "Die Österreicher" ausgedehnt. Umfasst sind auch die Symbole der sunnitisch-islamistischen Gruppierung "Hizb ut-Tahrir", der dschihadistisch-islamistischen Gruppierung "Kaukasus-Emirat" sowie der marxistisch-leninistischen "Revolutionären Volksbefreiungspartei/-front". Zudem soll nunmehr die gesamte Gruppierung "Hisbollah" und nicht nur wie bisher der militärische Teil vom Symbole-Verwendungsverbot umfasst sein.
Was das Waffenrecht betrifft, sollen Personen, die rechtskräftig wegen Terrorstraftaten verurteilt wurden, nicht mehr als verlässlich anzusehen sein. Gleiches soll bei Verurteilungen wegen nationalsozialistischer Wiederbetätigung gelten sowie bei Übertretungen gegen das Symbolegesetz. Ein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses wird in diesen Fällen mangels Verlässlichkeit in jedem Fall abzuweisen sein. Bereits ausgestellte Waffenbesitzkarten oder Waffenpässe sind einzuziehen.
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