Karfreitag: Frist für "persönlichen Feiertag" endet am Freitag

Die Diskussion um den Karfreitag setzt sich fort
Der EuGH hat im Jänner entschieden, dass die bisherige Bevorzugung von Protestanten und Altkatholiken unzulässig ist.

Wer den Karfreitag 2019 als "persönlichen Feiertag" bestimmen will, muss dies spätestens am Freitag (5. April) seinem Arbeitgeber bekannt geben. Dann endet die Frist für den rechtlich verbrieften Urlaubswunsch. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wurde der bisher für Protestanten und Altkatholiken geltende Feiertag gestrichen. Stattdessen darf man einen Urlaubstag beanspruchen.

Der EuGH hat am 22. Jänner entschieden, dass die bisherige Bevorzugung von Protestanten und Altkatholiken beim Karfreitag unzulässig ist. Damit steht der zusätzliche Feiertag allen Arbeitnehmern zu. Um einen allgemeinen zusätzlichen Feiertag zu verhindern, strichen ÖVP und FPÖ die Karfreitagsregelung aus dem Arbeitsruhegesetz. Wer nun am Karfreitag freihaben möchte, muss dafür künftig einen seiner Urlaubstage verbrauchen. Dazu wurde im Arbeitsruhegesetz eine Bestimmung eingefügt, die es allen Arbeitnehmern erlaubt, einen Urlaubstag im Jahr auch gegen den Willen des Arbeitgebers zu fixieren.

Dieser "persönliche Feiertag" muss allerdings drei Monate im Voraus schriftlich bekannt gegeben werden. Nur für heuer wurde diese Frist auf zwei Wochen verkürzt. Einen zusätzlichen Urlaubstag gibt es dafür nicht. Sollte der Arbeitnehmer aber "auf Ersuchen des Arbeitgebers" trotzdem an diesem Tag arbeiten, steht ihm das Feiertagsentgelt (also das doppelte Gehalt) zu, ohne dass dafür der Urlaubstag verfällt.

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