Ibiza-Affäre: Zwei Verdächtige bleiben in U-Haft

FPÖ und Pilz sind in Soko Ibiza-Kritik auf einer Wellenlänge
Dritter Verdächtiger wurde bereits entlassen. Indes blitzte Strache mit seiner Anzeige gegen Journalisten ab.

Jene zwei Verdächtigen, die nach Hausdurchsuchungen im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum Ibiza-Video festgenommen wurden, bleiben weiter in Untersuchungshaft. Das erfuhr der KURIER am Freitag nach der Haftprüfungsverhandlung aus Justizkreisen. 

Die nächste Haftprüfungsverhandlung ist für den 7. Jänner angesetzt. Der Schwerpunkt der Ermittlungen gegen die beiden geht derzeit aber in Richtung Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz, so Salzborn.

Dritter Verdächtiger entlassen

Tags zuvor war ein 38-Jähriger aus der U-Haft entlassen worden. Dabei handelte es sich um den dritten Verdächtigen jenes Trios, das vor zwei Wochen nach Hausdurchsuchungen festgenommen worden war.

Die Ermittlungen zum Ibiza-Video, das die türkis-blaue Regierung zu Fall gebracht hatte, führten Mitte November zu Hausdurchsuchungen und Festnahmen. Drei Personen im Umfeld des involvierten Privatdetektivs wurden in weiterer Folge in U-Haft genommen. Unter anderem wurde wegen des Verdachts des schweren Betrugs und des Suchtgifthandels ermittelt.

"Überragendes Interesse" an Berichterstattung

Indes hat die Staatsanwaltschaft München das Verfahren gegen jene Journalisten der Süddeutschen Zeitung eingestellt, die das Ibiza-Video veröffentlicht haben. Sie hätten sich nicht strafbar gemacht, es habe „überragendes Interesse“ an der Berichterstattung gegeben, schreiben die SZ-Journalisten Frederik Obermaier und Bastian Obermayer über die Begründung auf Twitter

Strache war bereits in Hamburg mit seiner Anzeige gegen alle für Herstellung, Verbreitung und Veröffentlichung des Ibiza-Videos Verantwortlichen gescheitert. Anfang November wurde seine Beschwerde von der Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen.

Im Zuge der Affäre waren bei der Staatsanwaltschaft München sieben Strafanzeigen eingegangen, darunter Ende Mai dieses Jahres auch eine von Strache. Grundsätzlich ist die "Zugänglichmachung heimlich gefertigter Tonaufnahmen" nach Paragraph 201 des deutschen Strafgesetzbuchs strafbar. Die Münchner Behörde argumentierte aber, dass angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Grundrechts der Meinungs- und Pressefreiheit sowie der Freiheit der Meinungsäußerung das Handeln der Journalisten in diesem Fall nicht unbefugt gewesen sei.

Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Presse- und Meinungsfreiheit für einen demokratischen Rechtsstaat überwiege das Interesse an der Berichterstattung über die in dem Fall vorliegenden Missstände. Dieses stehe über den Nachteilen der Geschädigten, zu denen es durch die Veröffentlichungen gekommen sei.

Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft schützt die Pressefreiheit nicht grundsätzlich die rechtswidrige Beschaffung von Informationen. Es gebe aber keine Anhaltspunkte, dass die Journalisten rechtswidrig an das Video gekommen seien. Insbesondere gebe es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sie auf irgendeine Art und Weise in die Herstellung der Videoaufnahmen involviert gewesen seien.
 

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