Abnahme
Zunächst zu den Zahlen: Laut Finanzministerium, dem über die eingereichten Lohnzettel von Arbeitgebern Daten vorliegen, hat die Zahl der Arbeitnehmer im Homeoffice nach Corona kontinuierlich abgenommen: von gut 848.000 Erwerbstätigen im Jahr 2021 auf 743.000 im Jahr 2023.
Untermauert wird dieser Befund durch eine aktuellere Deloitte-Analyse aus dem Vorjahr, auf die sowohl Arbeiterkammer (AK) als auch Wirtschaftskammer (WKÖ) verweisen. Während 2022 noch 82 Prozent der Beschäftigten mit Bürojobs regelmäßig von daheim aus gearbeitet haben, waren es im Vorjahr nur 65 Prozent.
Die Frage, ob jemand von zu Hause aus arbeiten kann bzw. darf, wird generell in den Betrieben bzw. Unternehmen gelöst – und zwar in Form von Betriebsvereinbarungen, die die Vertreter der Mitarbeiter (Betriebsrat) mit dem Management des Unternehmens abschließen.
Besonders häufig ist hier die Variante, dass Arbeitnehmer bis zu drei Tage pro Woche im Homeoffice arbeiten können, sofern dies mit ihrer Tätigkeit und dem jeweiligen Arbeitsplatz vereinbar ist.
In der größten Teilgewerkschaft des Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaft der Privatangestellten (GPA), spricht man auf Nachfrage des KURIER von einem „leichten Trend“, der wieder weg vom Homeoffice gehe.
Die Politik will an den Voraussetzungen für das Arbeiten zu Hause vorerst nichts Größeres ändern. „Die Arbeitswelt ist im Wandel, Homeoffice kann eine sinnvolle Ergänzung sein, ist aber nicht überall umsetzbar“, sagt Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer (ÖVP).
Flexibilität
Der Minister setzt auf Flexibilität statt Zwang: „Homeoffice sollte eine flexible und praxisnahe Vereinbarung bleiben, keine Verordnung. Unser Ziel muss sein, dass wirtschaftlicher Erfolg und moderne Arbeitsmodelle Hand in Hand gehen.“
Es bleibt also dabei, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber dies sozialpartnerschaftlich miteinander lösen bzw. vereinbaren.
Eine Änderung gab es am 1. Jänner: Die Homeoffice-Pauschale wurde in „Telearbeitspauschale“, die Homeoffice-Tage wurden in „Telearbeitstage“ unbenannt.
Die Voraussetzungen und die Höhe des Telearbeitspauschales bleiben gleich, allerdings wurde die Zahl der Arbeitsorte erweitert: Demnach liegt Telearbeit vor, wenn eine Arbeitnehmerin regelmäßig von zu Hause aus oder einer „sonstigen, nicht zum Unternehmen gehörende Örtlichkeit“ erbringt. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer nicht nur am Haupt- und Nebenwohnsitz oder in der Wohnung von Angehörigen, sondern auch in Co-working-Spaces oder in Internet-Cafés arbeiten dürfen.
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