Grasser: OLG Wien weist Fristsetzungsantrag für Buwog-Urteil ab

Grasser: OLG Wien weist Fristsetzungsantrag für Buwog-Urteil ab
Im Antrag wurde bemängelt, dass die schriftliche Ausfertigung des Urteils des Schöffensenats noch nicht fertig ist.

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat den Fristsetzungsantrag von Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser im Buwog-Verfahren abgewiesen. Im Antrag wurde bemängelt, dass die schriftliche Ausfertigung des Urteils des Schöffensenats noch nicht fertig ist. Trotz der verhältnismäßig langen Zeit, die seit der mündlichen Verkündung des Urteils am 4. Dezember 2020 verstrichen sei, liege keine Säumnis vor, teilte das OLG Wien am Montag mit. Die Entscheidung des OLG ist nicht anfechtbar.

Zu berücksichtigen sei, dass der ganze Akt 241 Bände mit fast 5.000 Aktenteilen umfasse, dass die Hauptverhandlung an 168 Tagen stattgefunden habe und dass das Verhandlungsprotokoll insgesamt über 16.000 Seiten umfasse. Es seien die Aussagen von 15 Angeklagten und von rund 150 Zeugen zu würdigen. "Beim Anspruch, das Urteil sorgfältig auszufertigen, ist die bisher in Anspruch genommene Zeit im vorliegenden besonderen Einzel- und Ausnahmefall gerechtfertigt", so das OLG Wien in einer Aussendung.

Die Anwälte des Hauptangeklagten Ex-Finanzminister Grasser hatten Anfang September einen Fristsetzungsantrag gestellt mit dem Begehren, das OLG möge dem Straflandesgericht Wien auftragen, das schriftliche Urteil binnen vier Wochen auszufertigen. Eingebracht worden war der Antrag beim Erstgericht, Richterin Marion Hohenecker hatte den Antrag am 28. September mit ihrer Stellungnahme dazu an das OLG Wien weitergeleitet.

Grasser war im mündlich verkündeten Urteil vom Schöffensenat wegen Untreue und anderen Delikten zu acht Jahren Haft verurteilt worden, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Kommentare