Familienbeihilfe ab 2025: So viel Geld bekommen Eltern pro Kind

Symbolbild: Ein Kind schaut auf einen Geldschein
Das kommende Jahr bringt nicht nur Teuerungen: Pensionen, Sozial- und Familienleistungen werden an die Inflation angepasst.

Am 1. Jänner erhöhen sich Leistungen wie Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag und Mehrkindzuschlag, Krankengeld, Pflegegeld, Schüler- und Studienbeihilfe um 4,6 Prozent

Konkret bedeutet dies: ab 2025 bekommen Eltern pro Kind 138,40 Euro ab der Geburt, 148,00 Euro ab dem dritten Lebensjahr, 171,80 Euro ab 10 Jahren und 200,40 Euro ab 19 Jahren. 

Bei mehreren Kindern sorgt die Staffelung für zusätzliche Unterstützung, der Kinderabsatzbetrag wird monatlich mit der Beihilfe ausgezahlt.

Familienbeihilfe: Erhöhungen 2025

Im selben Ausmaß steigen die Richtsätze für die Sozialhilfe. Für Alleinlebende klettert der Maximalbetrag auf monatlich 1.209 Euro netto hinauf, für Paare auf 1.692 Euro netto. Über einen neuen Absetzbetrag erhalten Alleinerzieher und Alleinverdiener mit geringen Einkommen nun dauerhaft 60 Euro pro Kind und Monat zusätzlich.

"Eine Alleinerziehende oder ein Alleinerzieher mit zwei Kindern, der bzw. die Teilzeit arbeitet und Sozialhilfe bezieht, profitiert von den Erhöhungen im kommenden Jahr mit rund 1.100 Euro", sagt Sozialminister Johannes Rauch.

Auch Pensionen steigen

Auch rund 2,3 Millionen Pensionisten erhalten 2025 eine Erhöhung ihrer Bezüge um 4,6 Prozent, vermeldet das Sozialministerium. Pensionen über 6.060 Euro (2024) steigen um einen Pauschalbetrag. Der Ausgleichszulagen-Richtsatz für etwa 200.000 Mindestpensionisten erhöht sich von 1.217,96 auf 1.273,99 Euro brutto monatlich, heißt es. Und: Ab 2025 werden Versehrten- und Betriebsrenten, Versehrtengeld sowie die Integritätsabgeltung nicht mehr auf die Ausgleichszulage angerechnet.

Die Beiträge im Pensionskonto werden zudem ab 1. Jänner 2025 um 6,3 Prozent erhöht. Dieser Wert dient auch als Grundlage für die Anpassung der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage (6.450 Euro pro Monat) und der Geringfügigkeitsgrenze (551,10 Euro). Die Höchstbemessungsgrundlage steigt auf 6.450 Euro pro Monat, die Geringfügigkeitsgrenze auf 551,10 Euro.

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